Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

Rechtsprechung d. Neichs-OberhandelSgerichis. 101
der Vollmacht des G. beigefügt haben wollen, würde den Klg. als
Dritten nur dann berühren, wenn er sie entweder gekannt hätte oder
hätte kennen müssen^ insbesondere wenn die Bekl. jene Einschränkungen
entweder generell bekannt gemacht oder dem Klg. speziell mitgetheilt hätten.
Nichts von alledem haben aber Bekl. behauptet. Sie können sich daher
auch auf die von ihnen angef. .Beschränkungen der Vollmacht des G.
dem Klüger gegenüber nicht berufen, sondern haben nur gegebenen
Falles wegen der Vollmachtsüberschreitung Regreß gegen den Bevoll-
mächtigten. — 14. Febr. 72. M. V. 47.
Art. 52.
Handlungsbevollmächtigter. Jrrthum.
Die beiden Töchter des Beklagten haben ein Modewarengeschäft
unter der Firma Geschwister Sch. geführt. Nachdem sie ihre Zahlun-
gen eingestellt, übernahm der Bekl. die Handlung, die er seitdem in dem-
selben Laden unter eigner Firma T. C. Sch. fortgesührt. Die Töchter
des Bekl. haben für dies Geschäft wiederholt Maaren vom Klg. entnom-
men, auf deren Bezahlung der Bekl gegenwärtig belangt wird. Das
Ob.-H.-Ger. hat-verurtheilt, weil es die Töchter des Bekl. als dessen
Handlungsbevollmächtigte betrachtet. Es steht fest, daß dieselben die
Absicht hatten, die betr. Modewaaren für das Geschäft ihres Vaters
und nicht für ihre Person und Rechnung zu beziehen; denn während die
Fakturen und Mahnbriefe regelmäßig an „Fräulein Geschwister Sch."
(die erloschene Firma) adressirt sind, tragen ihre Bestellbriese und Stun-
dungsbilten regelmäßig die Firma F. C. Sch., also die Firma des Bekl.
— Daß aber auch Klg. in dem mehrjährigen Geschäftsverkehr Willens
gewesen ist, Maaren dem Inhaber des derselben bedürftigen Ge-
schäfts, also des bestehenden, nicht des erloschenen Geschäfts, nicht aber
persönlich dem jeweiligen Besteller oder Schreiber der Beftellbriefe zu ver-
kaufen, sich also wegen der Bezahlung an den Geschäftsinhaber zu halten,
ist nicht minder selbstverständlich. Die Annahme des Gegentheils würde
demim Handelsverkehr Gewöhnlichen widersprechen, süreine solcheAusnahme
fehlt es aber hier an jedem thatsächlichen Anhalt. In der Regel wird
zwar derjenige als der gewollte Käufer anzusehen sein, auf dessen Namen
dieFacturlautet; dies waren hier die Geschwister Sch.; an dieselben hat
Klg. später auch die Mahnbriefe gerichtet, ja sie sogar mit Klage und
Execution verfolgt. Hierauf ist indeß unter den vorliegenden Umstünden
kein entscheidendes Gewicht zu legen. Denn offenbar hat Klg. irrthüm-
lich die frühere Geschüftssirma als noch bestehend erachtet und mit ihr
die Geschwister Sch. nicht für ihre Person sondern als Geschäftsinhaber
bezeichnen wollen. Wenn aber nach dem Willen der Kontrahenten aus
einem Kauf der Inhaber eines H.geschüfts nicht sein Bevollmächtigter, be-
rechtigt und verpflichtet sein soll, so ist es für diese Verpflichtung des
Prinzipals ohne Bedeutung, ob der Verkäufer den Gegenkontrahenten
für den Vertreter oder irrthümlich für den Geschäftsinhaber selbst gehalten
hat. — 12. Sept. 71. St. III. 49.
Prokurist. Betrug.
31. Der Prokurist eines Hüttenwerks hat betrügerischer Weise an

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