Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

Rechtsprechung d. Reichs-Oberhandelsgerichts.

99

Handlunsbevollmächtigte die Firma gezeichnet hat, resp. daß die Zeichnung
innerhalb der ihm durch die Vollmacht übertragenen Befugnisse lag." —
12. März 72. M- V. 58-, C. II. 33.
Art. 47.
Handlungsbevollmächtigter. Stromschiffer. .
25. Ist dem Stromschiffer vom Eigenthümer des Fahrzeuges die
Selbstständigkeit eines Seeschisfers angewiesen, so werden für sein Ver-
hältnis die Vorschriften über Handlungsbevollmächtigte, insbesondere Art.
47 anwendbar sein. (Amtl. Denkschr. im Staatsanz. 1862 No. 7—vgl.
auch Makower zu Art. 390). — 1. Juni 71. 0. II. S. 112.
Handlungsvollmacht. Umfang.
26. „Aus Art. 47 darf nicht gefolgert werden, daß wenn der
dritte Contrahent wirklich nachzuweisen vermag, es falle das abgeschlos-
sene Geschäft in den besonderen Geschäftsbetrieb des vollmachtgebenden
Kaufmannes, er noch weiter Nachweisen müsse, daß es auch gewöhn-
lich in Handelsgewerben dieser Art vorkomme, d. h. daß auch andere
Kaufleute ihr Gewerbe in dieser Art betreiben. Daß die Speeialität des
Geschäftsbetriebes für den vermuthbaren Umfang der Vollmacht maß-
gebend sei, hätte sich ohne Bestimmung des Gesetzes von selbst verstan-
den und es wäre dem Sinne und der Tendenz des Art. 47 zuwider
anzunehmen, daß er hieran etwas habe ändern wollen". (Es handelte
sich um einen Kauf, den ein vom Bekl. zum Betriebe seines Handels-
Gewerbes bestellter Bevollmächtigter abgeschlossen hatte. Der App.-Richter
hatte festgestellt, daß der Kauf zum Gewerbebetrieb des Bekl. in seiner
bisherigen Art gehört habe, während die N. Beschw. des Bekl. den
Nachweis verlangte, daß das fragliche Geschäft zu denen gehöre, welche
der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich
bringe). — 14. Juni 72. M. VI. 30.
Art. 49.
Handlungsreisend'er.
27. „Nach Art. 49 des zunächst maßgebenden H.-G.-B 's ist der
Umfang der' Befugnisse eines Handlungsreisenden nach den, im Art. 47
bezüglich der Handlungsbevollmächtigten getroffenen allgemeinen Bestim-
mungen zu bemessen-, die Vollmacht des Reisenden erstreckt sich also auf
alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger
Geschäfte eines Reisenden gewöhnlich mit sich bringt. Durch die Bestim-
mung im zweiten Satze des Art. 49, wonach die Reisenden ermächtigt
sind, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen
einzuziehen, hat nur diese einzelne Befugniß außer Zweifel gestellt
werden sollen. Mit Unrecht hat aber der Appellationsrichter aus dieser
gesetzlichen Bestimmung die weitere Folgerung gezogen, daß der Reisende
zum Jncasso aus den nicht von ihm selbst abgeschlossenen Ver-
käufen nicht berechtigt sei. Die Nürnberger Protokolle ergeben zweifel-
7*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer