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wenn nun . . .. es des Beweises, daß die fraglichen -
Waaren in Twielenfleth trocken übergeben
worden, um so minder noch bedürfen kann, als
diese Thatsache bereits als zugestanden betrachtet
werden muß, das Gegentheil davon durch den
Imploraten nicht behauptet worden ist, und mit
dem Inhalte des offenen Frachtbriefes im Widerspruche -
stehen würde
Wenn nun die Annahme des offenen Frachtbriefes
den Beweis vertritt, daß der Fuhrmann oder Schiffer
die darauf verzeichneten Güter trocken und wohlbeschaffen
empfangen habe, so versteht sich ganz von selbst, daß er
sie eben so wieder abliefern muß. Wo das nicht geschieht
wird der Kaufmann oder Spediteur vor Annahme der
Güter regelmäßig den erforderlichen Beweis durch ein
öffentliches Document, den Befund der Sache und Protest -
enthaltend sich zu sichern wissen.*) Jedenfalls wird
er aber eben nur die nasse, beschädigte, — überhaupt
contractwidrige — Ablieferung zu erweisen haben.
Im Widerspruche mit diesem Grundsatze sind daher
die Interlocute, wenn der Beweis dahin gestellt wird:
daß der Fuhrmann die Güter beschädigt habe,
oder
daß die Güter durch seine oder seiner Leute Schuld
beschädigt worden seien.
Sogar die Königliche Justiz=Canzlei zu Celle hatte
eine darüber aufgestellte Beschwerde anfänglich übersehen,
Die Aufnahme eines solchen Documentes ist im Falle
fehlerhafter Ablieferung der Güter durchaus erforderlich;
denn es wird dadurch der Beweis derselben gesichert, dessen -
Herstellung ohne ein solches Document nach Ablauf
einiger Zeit oft gar schwierig, ja unmöglich ist.
Max-Planck-Institut für