Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 17 (1842))

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wenn  nun  .  .  ..  es  des  Beweises,  daß  die  fraglichen -
  Waaren  in  Twielenfleth  trocken  übergeben
worden,  um  so  minder  noch  bedürfen  kann,  als
diese  Thatsache  bereits  als  zugestanden  betrachtet
werden  muß,  das  Gegentheil  davon  durch  den
Imploraten  nicht  behauptet  worden  ist,  und  mit
dem  Inhalte  des  offenen  Frachtbriefes  im  Widerspruche -
  stehen  würde
Wenn  nun  die  Annahme  des  offenen  Frachtbriefes
den  Beweis  vertritt,  daß  der  Fuhrmann  oder  Schiffer
die  darauf  verzeichneten  Güter  trocken  und  wohlbeschaffen
empfangen  habe,  so  versteht  sich  ganz  von  selbst,  daß  er
sie  eben  so  wieder  abliefern  muß.  Wo  das  nicht  geschieht
wird  der  Kaufmann  oder  Spediteur  vor  Annahme  der
Güter  regelmäßig  den  erforderlichen  Beweis  durch  ein
öffentliches  Document,  den  Befund  der  Sache  und  Protest -
  enthaltend  sich  zu  sichern  wissen.*)  Jedenfalls  wird
er  aber  eben  nur  die  nasse,  beschädigte,  —  überhaupt
contractwidrige  —  Ablieferung  zu  erweisen  haben.
Im  Widerspruche  mit  diesem  Grundsatze  sind  daher
die  Interlocute,  wenn  der  Beweis  dahin  gestellt  wird:
daß  der  Fuhrmann  die  Güter  beschädigt  habe,
oder
daß  die  Güter  durch  seine  oder  seiner  Leute  Schuld
beschädigt  worden  seien.
Sogar  die  Königliche  Justiz=Canzlei  zu  Celle  hatte
eine  darüber  aufgestellte  Beschwerde  anfänglich  übersehen,
Die  Aufnahme  eines  solchen  Documentes  ist  im  Falle
fehlerhafter  Ablieferung  der  Güter  durchaus  erforderlich;
denn  es  wird  dadurch  der  Beweis  derselben  gesichert,  dessen -
  Herstellung  ohne  ein  solches  Document  nach  Ablauf
einiger  Zeit  oft  gar  schwierig,  ja  unmöglich  ist.
Max-Planck-Institut  für
            
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