Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 33 (1912))

Grundzüge der Entwicklung der Einzelerbfoige etc. 12A
1824 (5. George IY c. 87)l) gewährleistete nun dem jeweiligen
Entailbesitzer das Recht für die Witwe, den Witwer und
die jüngeren Kinder Jahresrenten von bestimmter Höhe
auszusetzen, die der Nachfolger zu zahlen verpflichtet war.
Eine Überschreitung des zulässigen Maßes der Abfindungen
hatte nicht die Nichtigkeit der ganzen Anordnung zur Folge,
sondern es wurde dem Erben nur gestattet, die Herabsetzung
durch das Bezirksgericht zu veranlassen. Andrerseits durfte
aber auch in der Begründungsurkunde dem jeweiligen Entail-
besitzer eine weiterreichende Befugnis in bezug auf die Fest-
setzung der Abfindungen eingeräumt werden.
Einen weiteren Fortschritt in der Entfesselung der Rechts-
lage des Entailbesitzers bezeichnet der Rosebery Act von
1836 (6. und 7. William IY c. 42)2), der dem Besitzer ge-
stattete, das Gut auf bestimmte Zeit zu verpfänden und Teile
davon gegen andere gleichwertige Grundstücke zu vertauschen,
den Yerkauf zur Deckung von Schulden für zulässig erklärte.
Neu geregelt und erweitert wurden alle diese recht-
lichen Befugnisse durch den nun zum Schluß noch zu er-
wähnenden Rutherfurd Act von 1848. Im Wesen des schotti-
schen Entail liegt es, daß es so lange besteht, als Erben
der in der Stiftungsurkunde bezeichnten Art vorhanden sind.
Dies war auch im älteren schottischen Recht anerkannt.
Allein der Rutherfurd Act (11. u. 12. Yictoria c. 36)3) durch-
brach dieses Prinzip: es wurde jetzt dem Besitzer nach Voll-
endung des 21. Lebensjahres gestattet, die Entaileigenschaft
durch eine besondere Erklärung aufzuheben, wobei es in
einigen bestimmten Fällen der Zustimmung des nächsten
Erben bedurfte. Durch dasselbe Gesetz (§§ 41, 47) wurde
der englische Thelusson Act (39./40. George HI c. 98), der die
Begründung von Trusts in land über die gesetzlich zulässige
Zeit hinaus verboten hatte, auf Schottland ausgedehnt.4)

') Text bei Sandford App. VI 8. 583 ff., Duff App. 8.154 ff.
Cowan 8. 345ff.; vgl. Wood 8.14ff. —- * *) Text bei Sandford App.V
8.573ff., Duff App. 8.160ff., Cowan 8. 352 ff.; vgl. Wood 8. 12. —
*) Text bei Duff 8. 178ff., Cowan S. 369ff., daselbst auch S. 397ff.
das erweiternde Gesetz vom 20. 8. 1853 (16. und 17. Vict. c. 94); vgl.
ferner Wood 8.16ff., Laurence 8. 68ff. — 4) Vgl. Solly 8. 48,
Cowan 8. 327.

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