Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 6 (1872))

Exner: Die Reform des Hypothekenrechts in Oestreich. 595
haben, — vorausgesetzt, daß im Zeitpunkt ihres Erwerbs die bücher-
liche Anmerkung des schwebenden Anfechtungsstreits bereits erfolgt,
oder doch beim Gericht angesucht war (§. 61); die Existenz einer solchen
„Streitanmerkung", welche gleichzeitig mit der Anfechtungsklage oder
später erwirkt werden kann, schließt also für alle ihr nachfolgenden
Einträge und für den Bereich ihres Inhalts die Rechtswirkungen der
pudlieu Lä68 aus.
5) Dasselbe gilt von jeder Protestation gegen eine grundbücherliche
Eintragung, welche von dem durch dieselbe Belasteten innerhalb derjeni-
gen Frist erhoben wird, welche ihm zum Rekurs gegen die betreffende
Eintragungsbewilligung offen steht (§. 63). Mithin kann Niemand im
Vertrauen auf das öffentliche Buch derivative Rechte mit Sicherheit er-
werben auf Grund solcher Eintragungen, rücksichtlich deren die Rekurs-
frist (30 bis 60 Tage) noch offensteht.
Nach Ablauf derselben aber, und infolange nicht eine „Streitan-
merkung" (Nr. 4) eingetragen ist, bietet der Inhalt des Grundbuchs für
jeden gutgläubigen Dritten die Gewähr sowohl dafür, daß die bücher-
lich apparirenden dinglichen Rechtsverhältnisse bestehen (daß ihre even-
tuelle Anfechtbarkeit ihm nicht schaden kann), als auch, daß andere das-
selbe Objekt betreffende dingliche Lasten, als die eingetragenen, nicht zu
Recht bestehen.
6) Leider ist dieser Satz einer singulären Beschränkung unterwor-
fen (§. 64).
Gewisse an einer hypothekarischen Eintragung zunächst interessirte
Personen (§. 123) haben den gesetzlichen Anspruch, von Amtswegen von
der Bewilligung der Eintragung in Kenntniß gesetzt zu werden. Ist
nun diese »Verständigung" einer solchen Person »aus was immer für
einem Grunde" unterblieben, so erwächst derselben—falls sie den Ein-
trag aus materiell-rechtlichen Gründen anzufechten in der Lage ist —
eine singuläre Löschungsklage auch gegen Dritte, welche weitere bücherliche
Rechte auf jenen Eintrag hin im guten Glauben erworben haben. Die
Klage verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die an-
gefochtene Einverleibung bei dem Grundbuchsgerichte angesucht wurde,
und ist bedingt durch den Beweis (§. 125), daß die vorschriftsmäßige
Verständigung des Klägers seinerzeit unterblieben sei.

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