Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 6 (1872))

594 Exner: Die Reform des Hypothekenrechts in Oestereich.
tenden Recht eine vielfach bestrittene und in der That bei dem bisheri-
gen Stand der Gesetzgebung mit Sicherheit nicht zu entscheidende war.
Man war sich bei den Berathungen über das neue Gesetz dies^ tief-
greifenden Uebelstandes wohl bewußt, und die Nothweudigkeit ihm ab-
zuhelfen wurde ausdrücklich als eine Hauptaufgabe des Grundbuchsge-
setzes anerkannt.
Ohne auf Einzelnes einzugehen, sollen hier nun zum Schluß die
Hauptnormen herausgehoben werden, durch die unser Gesetz jenem schwie-
rigen Problem gegenüber Stellung nimmt, welches der Consiikt zwischen
der Pflicht erworbene Rechte zu schützen und der Nothwendigkeit sie zu
Gunsten der öffentlichen Glaubhaftigkeit der Bücher eventuell zu brechen,
heutzutage jeder Hypothekargesetzgebung in.den Weg stellt.
1) Wenn der Inhalt eines gerichtlich bewilligten und formgerecht
vollzogenen hypothekarischen Eintrags der materiellen Rechtslage wider-
spricht (z. B. bei Nichtigkeit des Vertrages, aus welchem die vermeint-
liche Pfandschuld resultirte), so gilt als Regel: daß derjenige, welcher
durch einen solchen Eintrag materiell unrechtmäßig beschwert erscheint,
die bücherliche Restitution („Wiederherstellung des vorigen bücherlichen
Standes") klagweise zu begehren befugt ist.
2) Diese „Löschungsklage aus dem Grunde der Ungiltigkeit" kann
mit voller Wirkung und innerhalb der gewöhnlichen 30 jährigen Ver-
jährungszeit gegen diejenigen Personen durchgeführt werden, „welche
unmittelbar durch die Einverleibung, auf deren Löschung geklagt wird,
Rechte erworben haben oder von einer Last befreit worden sind, oder
wenn sich die Klage auf solche Verhältnisse stützt, welche unmittelbar
zwischen dem Kläger und Beklagten obwalten" (§. 62) — m. a. W.
also, wenn zwischen den Betheiligten ein obligationenrechtlicher Nexus
besteht, kraft dessen die Rektifikation des Grundbuchstandes gefordert
werden darf.
3) Ebenso ist die Klage unbedingt wirksam gegenüber solchen
dritten Personen, welche sich hinsichtlich der materiellen Verhal!nisse, auf
denen sie basirt, nicht im guten Glauben befunden haben (§. 63).
4) Endlich müssen auch solche gutgläubige Dritte den Erfolg des
Anfechtungsprozesses wider sich gelten lassen, welche ihre bücherliche
Rechtsstellung erst nach der Erhebung der Anfechtungsklage erlangt
Prinz, der Einfluß der HypothekenLuchsverfassung auf das Sachenrecht (1858), für
Oestreich meine Schrift „Das Publizitatsprinzip" (1870); für das Recht der deutschen
Schweiz Wyss, Zschft. f. schweiz. Rt. XVII, S. 91 ff. (1871); und jetzt für Baiern
Regelöberger, Studien im bair. Hypoth.-Rte., S. 71 ff. (1872); vgl. auch Sieg-
mann, Comment, z. sächs. Hypoth.-Odg. S. 8 ff. (1872).

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