Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 6 (1872))

592 Exner: Die Reform des Hypothekenrechts in Oestreich,
stitut soll ein partielles Surrogat bilden für die in Oestreich unzulässi-
gen Eigenthümerhypotheken. Gegen Mißbrauch verschiedener Art sucht
das Gesetz zum Voraus Schranken aufzurichten, indem es einerseits nur
für Darlehne die in Rede stehende Anmerkung zuläßt, andrerseits deren
Wirksamkeit auf einen kurzen Zeitraum begrenzt; wenn die in Aus-
sicht genommene Darlehnshypothek binnen 60 Tagen nach Bewilligung
der Anmerkung nicht errichtet ist, wird letztere unwirksam und ist von
Amtswegen zu löschen (§. 58).
IV.
Uebertragung und Untergang der Hypotheken.
Die bücherliche Cession, Verpfändung oder Löschung einer Hypo-
thekarpost erfolgt wie die Errichtung derselben durch einen über Gerichts-
bescheid zu vollziehenden Eintrag, welcher, ebenso wie der Begründungs-
eintrag, seiner Art nach ein definitiver (Einverleibung) oder proviso-
rischer (Vormerkung der Cession re.) sein kann. Ueber die Voraus-
setzungen der Bewilligung von Einträgen der einen und der anderen
Art gilt das oben schon Angeführte in analoger Anwendung. Insbe-
sondere anlangend
1) Die Cession
hat das Grundbuchsgesetz nichts Neues statuirt. Bemerkenswerth ist
nur die in §. 22 enthaltene Anerkennung der Rechtskraft außerbücher-
licher Cessionen stvomit die oben berührte Streitfrage erledigt ist); hier-
nach ist wer eine Hypothekarforderung ohne Umschreibung im Grund-
buch an sich gebracht hat nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts
(a. b. Gb. §. 1392 re.) als Cessionar zu behandeln, und sind seine
Rechte „mit den Rechten des Ueberirägers in Rücksicht auf die über-
lassene Forderung eben dieselben" (§. 1394); wer aber seine Cession
hat grundbücherlich eintragen lassen, genießt allseitig den Schutz, welchen
die xudllea fides der Bücher gewährt (s. unten).
2) Afterverpfändung
eingetragener Hypothekarrechte ist nur durch das öffentliche Buch und in
denselben Formen möglich, wie die erste Verpfändung. Gegenstand der-
selben (sowie der Cession) kann sowohl die ganze Forderung des Auktors,
als auch ein ziffermäßig oder verhältnißmäßig bestimmter Theil davon
sein (Z. 13).
3) Löschung. „
Wie die rechtskräftige Entstehung, so ist auch der Untergang der

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