Volltext: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 6 (1872))

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Exner: Die Reform d«.'S Hypothekenrechts in Oestreich.
Letzteren und in diesen auf jene durch eine besondere Anmerkung hin-
zuweisen. Die Haupteinlage ist bestimmt alle jene Rechtsverände-
rungen, welche den gesummten Pfandnexus betreffen, ausschließlich anf-
zunehmen; demgemäß sind Übertragungen, Beschränkungen, Belastungen,
Löschungen, die das ganze Pfandverhältniß angehen, nur in der Haupt-
einlage zu verzeichnen und gelten sodann rechtlich als in allen schon
bestehenden oder noch hinzukommenden Nebeneinlagen vollzogen (§. 112);
dem die letzteren einsehenden Publikum gegenüber ist durch die erwähnte,
auf die Haupteinlage hinweisende Anmerkung die Evidenz gewahrt. —
Rechtsveränderungen, die nur auf eines oder mehrere der in den Neben-
einlagen verzeichneten Simultanrechte Bezug haben, sind gleichwohl beim
Grundbuchsgericht der Haupteinlage zu beantragen, und über ihre Zu-
lässigkeit steht diesem der Entscheid zu.
3) Priorität.
Die Rangordnung der Hypothekar-rechte wird bestimmt durch die
Zeitfolge des Einganges derjenigen Grundbuchsgesuche, auf welche hin
ihre Eintragung (Einverleibung oder Vormerkung) bewilligt wurde;
gleichzeitig angebrachte Gesuche begründen Hypotheken von gleichem
Rang (§. 29). Die Priorität von Simultanhyyotheken bestimmt sich
für jedes der behafteten Objekte besonders nach dem Zeitpunkt der Ein-
reichung des bezüglichen Eintragungsgesuches (§. 110). — Diese Rang-
ordnung ist dmch keinerlei gesetzliche Vorrechtsprivilegien durchbrochen,
dagegen kann sie durch Parteidispositionen in doppelter Weise modifizirt
werden:
a) Der Vorhypothekar kann einem Nachmann seinen Vorrang ver-
tragsmäßig abtreten (§. 30); die Wirkung davon ist, daß die Forderung
des letzteren in der Rangstellung des ersteren zur Befriedigung gelangt,
insoweit dies ohne Präjudiz für etwaige zwischen Beiden rangirende
Hypothekare geschehen kann. Soll die „Nachstehungserklärung" des Vor-
mannes auch gegen seinen gutgläubigen bücherlichen Einzelnachfolger
wirksam sein, so muß sie nach allgemeinen Grundsätzen im Wege der
„Anmerkung" ins öffentliche Buch eingetragen werden.
b) Der Eigenthümer kann durch eine besondere Anmerkung im
Grundbuch („Anmerkung der Rangordnung", §. 53 ff.) bewirken, daß
einer von ihm erst künftig zu errichtenden Darlehnshypothek diejenige
Priorität Vorbehalten bleibt, welche ihr zukommen würde, wenn sie in
dem Zeitpunkt des Ansuchens um die^Anmerkung bücherlich eingetragen
worden wäre. Hierin liegt also die Antizipation des Ranges für die
aus künftigen Creditoperationen resultirenden Hypotheken, und das In-

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