Exner: Die Reform des Hypothekeurechts in Oestreich. 589
weises über seinen Anspruch sich möglicherweise ereignen. Nicht aber ist
es, wie die von der Praxis in Oestreich seit vielen Menschenaltern, aber
zu allen Zeiten gegen den Widerspruch der einsichtigeren Praktiker groß-
gezogene Pränotation *), ein Rechtsmittel für jeden Gläubiger, um an
allen bücherlichen Vermögensobjekten seines Schuldners ohne Titel und
in beliebigem Umfang sich ein Pfandrecht selbst zu schaffen und dadurch
nicht bloß den Realkredit Jenes möglicherweise unverhältnißmäßig zu
schädigen, sondern auch seinen Mitgläubigern ohne jeden Rechtsgrund
für eine künftige Exekution das Vorrecht abzugewinnen. —
Zur Beurkundung des vollzogenen Erwerbs eines Hypothekar-
rechts dient die amtliche Bestätigung des erfolgten bücherlichen Eintrags,
welche unter Angabe seines wesentlichen Inhalts derjenigen Original-
urkunde angefügt wird, auf Grund deren die Einverleibung oder Vor-
merkung erfolgt ist (§. 105). Außerdem kann Jedermann auf Ver-
langen einen amtlich beglaubigten „Grundbuchsauszug", d. h. Abschrift
aller auf ein gewisses Objekt bezüglichen Einträge erhalten, welcher als
öffentliche Urkunde vollen Beweis macht. Hypothekarische Dokumente,
die mehr wären als Beweismittel, kennt das östreichische Recht nicht.
m.
Wirkung der Hypothek.
1) Umfang.
Die Hypothek ergreift stets den ganzen „Grundbuchskörper", auf
den sie eingetragen ist. Die Belastung einzelner Parzellen des Grund-
komplexes, welchem im Grundbuch nur ein Folium entspricht, und wel-
cher hierdurch als eine rechtliche Einheit konstituirt ist (§. 3), kann nicht
stattfinden; die Entlastung solcher Parzellen aber ist nur unter beson-
deren Voraussetzungen dann möglich, wenn dieselben zugleich aus ihrem
bisherigen bücherlichen Zusammenhang gelöst und einem andern Grund-
bnchskörper zugeschrieben werden, dessen Lasten sie alsdann von selbst
mit übernehmen (§. 74). Ist das Eigenthum eines Grundbuchskörpers
nach intellektuellen Theilen getheilt, so kann jeder Eigenthümer seine
pars pro indiviso besonders mit Hypotheken belasten (§. 13), nicht aber
einen Theil seines Theils. Mit der Hauptsache unterliegen dem Hy-
pothekarrecht deren Accessionen und Pertinenzen nach den Grundsätzen
des bürgerlichen Rechts; die Früchte insbesondere, insoweit sie im Au-
genblick der Realisirung des Pfandrechts nicht bereits bezogen sind.
(Bürgerl. Gesetzb. §. 457.)
l) Vgl. oben S. 181 und die S. 179, Anm. 1 angef. Schrift von Johanny.