588 Exner: Die Reform des Hypothekenrechts in Oestreich.
2) Die Vormerkung.
Wenn das Begehren um Hypothekbestellung nicht auf intabulations-
fähige Urkunden im obigen Sinn gestützt werden kann, gleichwohl aber
die allgemeinen Voraussetzungen des Pfandrechlserwerbs für den Jm-
petrantön bescheinigt sind, bewilligt das Grundbuchsgericht die Vor-
merkung (Pränotation) der Hypothekerrichtung; insbesondere also, wenn
die produzirten öffentlichen Urkunden nicht einen sofort exequirbaren An-
spruch dokumentären (§. 88), oder den Privaturkunden das Erforderniß
der notariellen Beglaubigung oder die formgerechte Tabularklausel fehlt
(8. 35). Dagegen kann eine Vormerkung nie bewilligt werden, wenn
nicht Forderung und Titel zum Pfandrecht (sei es auch in nicht in-
tabulationsfähiger Form) hinlänglich bescheinigt sind. (§. 36.)
Die vollzogene Vormerkung wirkt den „bedingten" Erwerb des
Hypothekarrechts, d. h. sie sichert dem provisorischen Hypothekar für den
Fall der rechtzeitig erfolgten und bücherlich ersichtlich gemachten „Recht-
fertigung" des pränotirten Eintrags diejenige Rechtsstellung, welche
derselbe gehabt haben würde, wenn jener Eintrag schon ursprünglich
desinitiv (als Jntabulation) vollzogen wäre (§§. 40, 46). Das Be-
gehren um Rechtfertigung der Vormerkung, d. h. um Erkenntniß, daß
diese „für gerechtfertigt zn halten" und als solche im Grundbuch zu
verzeichnen sei, muß in der Regel binnen 14 Tagen nach Zustellung
des Vormerkungsbescheides beim Grundbuchsgericht angebracht werden
(§. 42).
Im Rechtfertigungsverfahren hat der Impetrant diejenigen Mängel
zu ergänzen, die der Jntabulation des Hypothekarrechts vorher im
Wege standen, sei es durch Nachtrag' der förmlichen Requisite, oder durch
prozessualische Erhärtung des Anspruchs (§. 41); insbesondere hat er,
falls in dieser Beziehung vorher bloße Bescheinigung vorlag, jetzt nicht
nur die Existenz einer Forderung, sondern auch den Rechtsgrund (Titel)
zum Erwerb des angesprochenen Pfandrechts und dessen Umfang zu be-
weisen (§. 42). - Unterbleibt oder mißlingt die Rechtfertigung, so ist
die Vormerkung auf Antrag des belasteten Theils (nicht von Amtswegen)
bücherlich zu löschen (§. 45).
Durch diese Bestimmungen hat das Institut der Pfandrechtsvor-
merkung endlich diejenige Gestalt wieder erhalten, die seiner Idee ent-
spricht; es ist antizipative Verbücherung eines zur Zeit noch nicht mit
allen formellen Requisiten der Jntabulation vorliegenden Pfandrechts-
anspruchs zum Zweck der Hintanhaltung der Gefahren, die dem prä-
sumtiv Berechtigten aus solchen Rechtsveränderungen erwachsen könnten,
die an dem zu belastenden Objekt bis zur Herstellung des strengen Be-