Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 6 (1872))

Exner: Die Reform des Hypothekenrechts in Oestreich. 587
Grundbuch erscheine, oder doch, daß er gleichzeitig mit jenem Begehren
als solcher eingetragen werde. Ist die bücherliche Rechtstellung des
Vormannes eine blos provisorische oder revokable, so theilt sich diese
Eigenschaft dem eingetragenen Recht des Successors von selbst mit.
(§§. 49, 50.)

B. Der Bestellungsakt.
Wenn die obigen Voraussetzungen zutreffen, bewilligt das Grund-
buchsgericht die angesuchte Eintragung des Hypothekarrechts und beauf-
tragt den Grundbuchsführer mit dem Vollzug; dieses bildet den Ent-
stehungsact (modus acquirendi) der Hypothek. Und zwar wird dieselbe
je nach Umständen sogleich desinitiv begründet, oder vorerst nur provi-
sorisch (bedingt) in der Voraussetzung, daß ein zweiter ergänzender Ein-
trag rechtzeitig Nachfolgen und die Wirkung des ersten nach rückwärts
feststellen wird. Demnach unterscheidet man, wie bei allen hypotheka-
rischen Einträgen, so insbesondere auch bei den Hypothekbestellungen:
1) Die Einverleibung.
Die Einverleibung (Jntabulation) der Errichtung eines Hypothe-
karrechts, wodurch dasselbe unmittelbar und vollwirksam ins Leben tritt,
kann nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig mit dem betreffenden Be-
gehren die oben sud 1) und 2) angegebenen allgemeinen Voraussetzungen
der Hypothekerrichtung durch öffentliche Urkunden, denen der Charakter
der Vollziehbarkeit zukommt (§. 33), oder durch besonders qualifizirte
(„intabulationsfähige") Privaturkunden dargethan werden. Die beson-
dere Qualifikation der letzteren liegt darin: sie müssen die buchmäßig
genaue Angabe des zu belastenden Objekts („Tabularkörpers"), die aus-
drückliche Erklärung der Einwilligung des derzeitigen Buchinhabers dieses
Objekts („Tabularklausel") und überdieß die öffentliche Beglaubigung
der Unterschriften enthalten, gerichtlich oder notariell, falls sie im Jn-
lande errichtet sind, sonst von der betreffenden östreichischen Gesandt-
schaft oder Consularbehörde (§§. 81, 32).
Das Erforderniß der Beglaubigung der Unterschriften ist eine
Neuerung des Gesetzes, welche in der durch dasselbe der früheren Praxis
gegenüber erhöhten formalen Rechtskraft der Bucheinträge ihren Grund
hat, aber in weiten Kreisen als beträchtliche Erschwerung des Tabular-
verkehrs empfunden wird, und darum schon seinerzeit in den gesetz-
gebenden Körperschaften auf vielfachen Widerspruch stieß, späterhin aber
zum Hebel einer (namentlich auf dem stachen Lande) weit verbreiteten
Agitation gegen das ganze Gesetz geworden ist.

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