Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 6 (1872))

586 Exner: Die Reform des ^^o^efenre^ts in Oestreich.
(s. unten) die Bescheinigung enthalten müssen; inwiefern aber die
Rechtsbeständigkeit des Eintrags von dem materiellen Bestand jener
Forderung abhängig ist, wird unten noch besonders festzustellen sein,
keinesfalls gilt für das östreichische Hypothekenrecht der Satz des
gemeinen, daß Nichtigkeit oder Aufhebung der Pfandschuld ipso jure
die Ungiltigkeit resp. den Wegfall der Pfandschuld zur Folge haben.
Neu ist die Vorschrift (§. 14), daß Hypotheken überhaupt nur für
Geldschulden, und zwar in der Regel nur für ziffermäßig bestimmte
Summenschulden möglich sind; bei verzinslichen Forderungen muß auch
der Zinsfuß eingetragen werden. Forderungen in vorläufig noch un-
bestimmtem Betrag können nur, wenn ihre Causa schon vorliegt l„aus
einem gegebenen Credit, aus einer übernommenen Geschäftsführung"
u. f. w., s. g. Sicherheits-Hypotheken), und nur so mit Hypothek
bedeckt werden, daß in dem betreffenden Eintrag der Höchstbetrag, bis
zu welä em die Haftung reichen soll, ziffermäßig ausgedrückt wird. Die
Feststellung desselben bleibt in erster Linie dem Abkommen der Par-
theien überlassen, nötigenfalls unterliegt sie der Cognition des Grund-
buchsgerichts „nach billigem Ermessen". (Wo die Anträge der Inter-
essenten weit auseinander gehen, und es an zuverlässigem Material zur
Schätzung fehlt, bleibt für diese Cognition dem Richter ein bedenklich
großer Spielraum.)
2) Bescheinigung eines Pfandre'chtstitels für die Forderung (§§. 26
32, 33).
Die Titel zum Pfandrecht sind aus dem bürgerlichen Recht zu
entnehmen; sie gründen sich auf Vertrag, Gesetz, Urtheil (Vergleich).
Die vertragsmäßige Zustimmung des Verpfänders insbesondere, die stets
eine ausdrückliche sein muß, kann in der Schuldurkunde selbst, in dem
Grundbuchsgesuche um Eintragung, oder in einer besonderen Urkunde
abgegeben werden. — Die materielle Giltigkeit des Titels hat der Grund-
buchsrichter so wenig von Amtswegen zu prüfen, als diejenige der Pfand-
forderung.
3) Formelle Korrektheit der Urkunden, auf Grund deren die Eintra-
gung begehrt wird (§§. 26, 27).
4) Tabularbesitz des bücherlichen Vormanns (§. 21).
Die Zulässigkeit jedes hypothekenrechtlichen Eintrags setzt voraus,
daß Derjenige, zu Lasten dessen er erfolgen soll, zur Zeit des Eintra-
gungsbegehrens als bücherlicher Inhaber des zu belastenden Objekts im

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