Volltext : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 3, Nachträge enthaltend ; Abt. 2)

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in  der  P.=O.  P.  IV.  Tit.  2  §.  3.  6.  7  den  unverzinslichen
Erbegeldern,  der  Kauf-  und  Tagezeitgeldern,  wegen  welcher
sich  der  Verkäufer  das  Eigenthum  oder  die  Hypothek  vorbehalten ¬
  hat,  sowie  denjenigen  Forderungen,  welche  auf  einem
Grundstücke  vor  dessen  Erwerbe  durch  den  Schuldner  bereits
hafteten,  ertheilt  ist,  ist  aufgehoben  (§.  107).
            
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