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Da nun aber die Acceptation eines Wechsels un-
läugbar dm Acceptanten der strengsten Form rein per-
sönlicher Verpflichtung unterwirft; das Gesetz aber dem
Schiffer schlechthin die Befugniß abspricht, den Rheder
persönlich zu vinculiren; so ist völlig klar, daß das Dä-
nische Seerechr den Rheder auch von der Verbindlichkeit
lossagt, die auf ihn durch den Schiffer gezogenen
Wechsel acceptiren oder honoriren zu müssen.
Wenn also ein solcher Fall, wo der Schiffer auf
den Rheder trassirt hätte, eingetrcten wäre, so würde
es nach diesen Grundsätzen lediglich von der Will-
kühr des Rheders abhängen die Annahme des Wech-
sels zu verweigern, oder aber, etwa weil der Schiffer
in seinem Advisbriefe ihn durch Darstellung der Noth-
wendigkeit oder Nützlichkeit solcher Wechsclziehung dazu
veranlaßtc, ihn zu acceptiren. DasRechtsverhältniß war
dadurch ganz der Natur gemäß gestellt, indem man den
Rheder nicht verpflichtete solche Wechsel zu honoriren,
dabei aber natürlich die Befugniß dazu ihm völlig frei ließ.
§. 11.
Wenn also in einer und derselben Gesetzgebung zu-
gleich gesagt wird, bald der Rheder hafte für keiner-
lei Transactione« des Schiffers, wodurch für jenen eine
persönliche Verbindlichkeit entstehe, bald aber der
Schiffer die Weisung erhält, daß er vorzugsweise
in Fällen der Noth suchen solle Geld gegen Wechsel
auf seine Rheder, zu erhalten; so ist keine andere
Vereinigung dieser anscheinenden Widersprüche möglich,
als daß man, wie bei jedem andern Wechsel,die Acceptation
derWillkühr des Bezogenen, der ja nur mit dem
Trassanten!» einem Rechtsverhältnisse steht, anheim giebt.
Gerade die neuere Dänische Gesetzgebung vom
Jahre 1683 aber ist es, welche sowohl jenes als dieses
ausspricht; jenes, nämlich daß der Rheder aus keiner-
lei Transaction des Schiffers persönlich hafte, in dem
oben §. 10 Note 2 und 3 angeführten Artikel 5, die-
ses hingegen, nämlich die Befugniß des Schiffers Wechsel
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