Full text: Beiträge zur Kenntniß des Rechts der freien Hansestadt Bremen (Bd. 1 (1837))

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erwähnen. In dieser,..Bedeutung kann also von einem
eigenthümlichen Rechte unserer Stadt nicht die Rede sein.
Bekanntlich wimmelt aber das gememe^iecht von Con-
troversen und Ungewißheiten über' den angeregten Punkt,
und ist man in jedem protestantischen Lande erst 'durch die
.besondere Praxis zu einigermaßen festen Grundsätzen ge-
kommen. Auch abgesehen von dem jedenfalls ementbüm-
lichen Verhältnisse der Scheidung, zu der statutarischen
. allgemeinen Gütergemeinschaft dürste es daher nicht unzweck-
. mäßig sein, eme"Darstellung derjenigen Rechtsnormen zu
versuchen, welche die Bremische Praxis in diesem für das
Staatswohl so wlchtigeri^eWgKiete adoptirt hat.
Won den beiden TreMmngsarten — der LMli^en^
Scheidung und der Trennung von Tisch und Bett --
"soll zuvörderst jene ms^Äuge gefaßt werden. Die hier
obwaltende Cardinal^Frage, ob- eine ^logsche Ausdehnung
der nach gewöhnlicher Meinung in der Bibel" ausdrück-
lich bestimmten^Scheidungsgründel) zulässig sei oder

*) Matth. V. 32. Ich aber sage Euch: „Wer sich
von seinem Weibe scheidet (es sei denn um Ehebruch),
der machet, daß sie die Ehe bricht, und wer. eine
Abgeschiedene freiet, der bricht die Ehe.
Matth. XIX. 9. Ich aber sage Euch: „Wer sich
von seinem Weibe scheidet (es sei denn um der
Hurerei willen), und freiet eine andere, der bricht
die Ehe. Und wer die Abgeschiedene freiet, der bricht
auch die Ehe.
Die Ausnahme „es sei denn um Ehebruchs ist gewiß
eine Interpolation." Jesus stellt dort m der Berg-
predigt das Ideal eines vollkommenW, Christen auf,
und verwirft die Scheidung ebenso unbedingt wie
den^Eid s der zweite Satz „wer ei ne^ Abgeschiedene
freket, der bricht die Ehe" lautet deshalb nicht we-
niger ausnahmslos. Im 1. Briefe an die Corinth.
VII. 10., wo Christus Ausspruch wieder angeführt
wird, fehlt die Beschränkung ans demselben Grunde.
„Den Ehelichen aber gebiete nicht ich, sondern der
Herr, daß das Weib sich nicht scheide von dem
Manne." Dieselbe Argumentation paßt ebenfalls
auf die zweite Stelle XIX, 9.

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