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mutigen kann auf die Verordnung selbst verwiesen wer-
den. Bemerkt soll hier indeß noch werden, daß über das
Verbältniß von §. S. und 4. zu einander Zweifel ent-
standen sind. In 5. 3 wird nämlich gesagt, der erwähnte
Auszug solle, der »Commission des Obergerichtes von dem
„Verlobten« eingereicht werden. ^. 4. "» <>»« «her
' lautet »die erste Bekanntmachung muß vor der"Eingehung
- der Ehe oder doch spätestens während der ersten vierzehn
Tage nach eingegangener Ehe erfolgen.« Wenngleich
nun über allen Zweifel erhaben, daß die Errichtung der
BrautbriefL^Lo r^ der Copulation geschehen muß, so ist
doch die Einreichung des, Auszuges zur Publikation^ be-
denklich gehalten worden, wenn sie erst nach der Copu-
lation innerhalb jener vierzehntägigen Frist geschehen, und
zwar aus dem Grunde, weil die'Verordnung bei der Einreich-
ung von den Ve rlob te n spricht. Aus der Fassung
der öffentlichen Abkändiauna kann man'jetzt immer den
^Unterschied erblicken. Sicherlich ist es aber nicht die Mei-
nung der "gesetzgebenden 'Gewalt' gewesen, die vierzehntä-
^gige Frist nur zu Gunsten der publicirenden Behörde *u
' bewilligen, vielmehr spricht dw Analogie aller anderen Ab-
kündigungsfristen dafür, daß Mr8aüvt'"eine. solche Esnrei-
chung genügt, welche die„erste Publikation innerhalb 14
Tagen nach der Copulation möglich macht. Praktischen
Nutzen dürfte die gegenwärtige Art der Veröffentlichung,
^^aber'wenig haben, da die gewöhnliche Formel lautet, daß
«die allgemeine Gütergemeinschaft unter ' Beschränkung
beibehalten,« und man das_Maaß der Beschränkung,
oder die Größe des reservirten Vermögens nicht erfahren
kann. —