Full text: Beiträge zur Kenntniß des Rechts der freien Hansestadt Bremen (Bd. 1 (1837))

>

30

mutigen kann auf die Verordnung selbst verwiesen wer-
den. Bemerkt soll hier indeß noch werden, daß über das
Verbältniß von §. S. und 4. zu einander Zweifel ent-
standen sind. In 5. 3 wird nämlich gesagt, der erwähnte
Auszug solle, der »Commission des Obergerichtes von dem
„Verlobten« eingereicht werden. ^. 4. "» <>»« «her
' lautet »die erste Bekanntmachung muß vor der"Eingehung
- der Ehe oder doch spätestens während der ersten vierzehn
Tage nach eingegangener Ehe erfolgen.« Wenngleich
nun über allen Zweifel erhaben, daß die Errichtung der
BrautbriefL^Lo r^ der Copulation geschehen muß, so ist
doch die Einreichung des, Auszuges zur Publikation^ be-
denklich gehalten worden, wenn sie erst nach der Copu-
lation innerhalb jener vierzehntägigen Frist geschehen, und
zwar aus dem Grunde, weil die'Verordnung bei der Einreich-
ung von den Ve rlob te n spricht. Aus der Fassung
der öffentlichen Abkändiauna kann man'jetzt immer den
^Unterschied erblicken. Sicherlich ist es aber nicht die Mei-
nung der "gesetzgebenden 'Gewalt' gewesen, die vierzehntä-
^gige Frist nur zu Gunsten der publicirenden Behörde *u
' bewilligen, vielmehr spricht dw Analogie aller anderen Ab-
kündigungsfristen dafür, daß Mr8aüvt'"eine. solche Esnrei-
chung genügt, welche die„erste Publikation innerhalb 14
Tagen nach der Copulation möglich macht. Praktischen
Nutzen dürfte die gegenwärtige Art der Veröffentlichung,
^^aber'wenig haben, da die gewöhnliche Formel lautet, daß
«die allgemeine Gütergemeinschaft unter ' Beschränkung
beibehalten,« und man das_Maaß der Beschränkung,
oder die Größe des reservirten Vermögens nicht erfahren
kann. —

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer