Full text: Beiträge zur Kenntniß des Rechts der freien Hansestadt Bremen (Bd. 1 (1837))

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Gesetze nur Bezug auf die, Gerichtsordnung genommen.
Da in der letztem aber ebenfalls keine Frist vorgeschrieben,
so waltet hier ein Mangel ob, aus welchem die größten
Unzuträglichkeiten entstehen könnten *). Die Feststellung
einer bestimmten Rechtfertigungsfrist wird daher in diesem
Augenblicke von der gesetzgebenden Gewalt vorbereitet.
Die Aufhebung der Ci'nsage erfolgt erst nad) völliger
Erledigung der Ansprüche des Einsagenden, keineswegs
also schon dann, wenn der Beklagte seine Weigerung die
Ehe einzugehcn, bestimmt ausspricht, und die Feststellung
einer Entschädigungssumme anregt2).
In Betreff der Vermögensrechte, welche die Verlob-
ten für die.künstige Ehe bestimmen wollen, sind schließ-
lich noch die sogenannten Brautbriefe zu erwähnen. Schon
durch die Verordnung vom 13. Mai 1754wurden dieRomi-
schen Dotal-Privilegien gänflich aufgehoben, und beschränkte
sich die^Sicherstellung des, von der statutarischen Güter-
gemeinschaft reservirten Vermögens der Frau auf eine
ausdrücklich vom Manne an seinem Vermögen LU. bestel-
lende .General-Hypothek, welche letztere also mit den , übri-
gen Obligationen ohne weiteren Vorzug nach dem Älter
rangirte. Die Constituirung dieser Hypothek, die Angabe
wie weit die allgemeine Gütergemeinschaft eintreten, und
"roteTel mit der künftigen Erbfolge gehalten werden solle,,
machten dann den Hauptinhalt der,.Brautbriefe aus, de-
ren Beglaubigung durch.zwei Rathmänner, oder zwei No-
tare zu geschehen pflegte. Eine eigene Verordnung über die-
sen Gegenstand ist am 19. Decbr. 1833 publicirt, und
wird in derselben unter Erledigung des älteren Gesetzes
von 1754 vorgeschrieben, daß, solche Ehepacten künftig
in^ beglaubigter schriftlicher Form vor der Copulation er-
richtet, und im Auszüge dem Eröe- und Handfestcn-Amte
eingereicht werden müssen. Wegen der näheren Bestim-
Thierbach Wwe. c. Schultze d. 8. Juli 1816.
I as p e r H ilke n o/a G a rba d c d. 7. Juli 1828.
28, 400.

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