116 Nipp old, Zuständigkeit der ordentliche» Gerichte und der Verwaltungsbehörden.
Rechtsweg ist im Gesetze selbst nicht Vorbehalten. Die näheren Ausführungs-
bestimmungen sind indessen nach § 7 von den Einzelstaaten zu treffen, v. Sarwey,
das öffentliche Recht rc. S. 393, erachtet den Rechtsweg für ausgeschlossen und zwar
auch in dem Falle, wenn Streit darüber ist, ob die Ausnahmevorschrift des Abs. 2
Platz greift. Häpe dagegen nimmt in seiner Schrift über Zwangsenteignung,
§ 20 Ziff. 8 S. 109, mit Rücksicht auf § 7 cm, daß in diesen Fällen § 31
Abs. 2 der Sächs. Berfassungsurkunde Anwendung zu finden habe, wonach dem
Eigenthümer, falls er sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht be-
ruhigen wolle, unbenommen bleibe, die Sache im ordentlichen Rechtswege durch
Klagerhebung zur Erledigung zu bringen. Ich möchte mich der letzteren Ansicht
für die Fälle zuneigen, wo in Wirklichkeit die Voraussetzungen deS 8 31 der Verf.-
Urk. (Abtretung von Eigcnthum oder sonstigen Rechten und Gerechtigkeiten zu Staats-
zwecken) vorhanden sind, da meines Wissens in Sachsen keine Bestimniung aus Grund
des 8 7 ergangen ist, aus welcher die Ausschließung des Rechtsweges zu entnehmen
wäre. Auch das Kgl. Sächs. Gesetz, die Verhütung und Tilgung der Rinderpest
und die dabei, sowie in anderen Seuchenfällen vorkommcnden Entschädigungen be-
treffend, vom 30. April 1868, verordnet in 8 22 nur, daß gegen die Höhe der
nach 88 19 und 21 dieses Gesetzes festgcstellten Entschädigung keine Reklamation
Seiten der betheiligten Besitzer im Verwaltungswege zulässig sei, ohne sich dabei
über den Rechtsweg überhaupt auszusprechen.
11. Sparkassen. Streitigkeiten zwischen mehreren zu einem Sparkassen-
verbande gehörigen Gemeinden werden nach Analogie von 8 8 der Rev. LGO. im
reinen Verwaltungswege entschieden?^)
12. Viehseuchen.") RG., betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen, vom 23. Juni 1880. Nach 8 57 dieses Gesetzes muß für die, auf
polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen
Thiere, vorbehältlich der im Gesetze bezeichneten Ausnahmen, eine Entschädigung
gewährt werden. Die Bestimmungen darüber, von wem die Entschädigung zu gewähren,
wie dieselbe aufzubringen und wie sie im einzelnen Falle zu ermitteln und festzustellen
ist, sind nach 8 58 von den Einzelstaaten, jedoch unter Beachtung der Vorschriften in
88 59—64 des Gesetzes, zu treffen. Das Reichsgesetz schließt den Rechtsweg über
den Entschädigungsanspruch nicht ausdrücklich aus, es erwähnt ihn nicht. Die mit
Königlicher Genehmigung, unter Vorbehalt einer anderweiten gesetzlichen Regelung,
ergangene Kgl. Sächs. Verordnung, die nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für
die wegen Seuchen getödteten Thiere zu gewährenden Entschädigungen betreffend, vom
") SWBl.. Jahrg. 1890 S. 138; Fischer's, Zeitschr. Bd. 12 S. 153; v. d. Mosel,
„Sparkassen" S. 542. Ueber die Rechtsverhältnisse der • Sparkassen in Sachsen, siehe
Kretzschmar in Fischer's Zeitschr., Bd. 8 S. 241—254.
Kommentar zu dem Gesetze vom 23. Juni 1880 von Wengler in der „Gesetz-
gebung des Deutschen Reiches mit Erläuterungen" S. 209 flg.; auch v. d. Mosel unter
„Viehseuchen" S. 650 flg.