-Nippold, Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsbehörden. 115
theilweise zurückweise, dem Reklamanten das Recht zustehe, in Gemäßheit der näheren
Festsetzungen des § den Rechtsweg zu beschreiten. — Nach § 25 des RGesetzes
über das Postwesen des Deutschen Reiches, vom 28. Oktober 1871, sind die Post-
anstalten berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Personengeld, Porto und Ge-
bühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften
exekutivisch einziehen zu lassen. (Abs. 1.) Den Exequirten steht jedoch die Be-
tretung des Rechtsweges frei. (Abs. 3.) Jene Berechtigung der Postanstalten
ist aus Auslagen wie z. B. Postvorschüsse, Steuern (die in Art. 409 des H.G.B.'s
genannten Zollbeträge), Zeitungsabonnementsgelder nicht auszudehnen.") Solche
Beträge müssen im Wege des regelmäßigen Civilprozesses eingeklagt werden. Klagt
der Gepfändete (gemäß § 25 Abs. 3) ans Rückerstattung, so ist die Beweislast dieselbe,
wie wenn keine Exekution stattgefunden hätte. ,ft) Betreffs der Zwangsvollstreckungen
wegen Geldleistungen in Post- und Telegraphensachen ist die Generalverordnung
des Kgl. Sachs. Justizministeriums vom 20. Februar 1880 (Justizmin.-Bl. S. 35)
ergangen.")
9. Reblauskrankheit. Das RGesetz, Maßregeln gegen die Reblauskrankheit
betreffend, vom 6. März 1875, bestimmt in 8 3: „Die durch die Ausführung
dieses Gesetzes erwachsenden Kosten einschließlich der nöthigenfalls im Rechts-
wege festzusetzenden Ersatzleistung für etwa zugefügte Schäden werden aus Reichs-
mitteln vergütet." Damit ist für Entschädigungsansprüche der Rechtsweg Vorbe-
halten. Das RGesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblaus-
krankheit, vom 3. Juli 1883, verfügt in § 13, daß durch dieses Gesetz die Be-
stimmungen des RGesetzes vom 6. März 1875 nicht berührt werden. Nach § 4
Abs. 1 des Kgl. Sächs. Gesetzes, die Ausführung des RGesetzes v. 3. Juli 1883
betreffend, vom 12. Mai 1884 ist über die Höhe der gemäß § 3 durch die Ver-
waltungsobrigkeit unter Zuziehung Sachverständiger festgestellten Entschädigung der
Rechtsweg statthaft. Der Klagweg muß jedoch (§ 4 Abs. 2) innerhalb sechs
Monaten nach Eröffnung oder Empfang der Bescheidung der Verwaltungsinstanz
bei dem zuständigen Gerichte angebracht werden.
10. Rinderpest. Der § 3 Abs. 1 des RGesetzes, Maßregeln gegen die'
Rinderpest betr., vom 7. April 1869. verfügt, daß für die auf Anordnung der
Behörde getödteten Thiere, vernichteten Sachen und (zum Verscharren der Thiere)
enteigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besitzers ge-
fallenen Thiere der durch unparteiische Taxatoren sestzustellende gemeine Werth
aus der Bundesskasse vergütet werde. Diese Entschädigung wird jedoch nach § 3
Abs. 2 nicht gewährt für solches Vieh, welches innerhalb zehn Tagen nach erfolgter
Einfuhr oder nach Eintrieb über die Bundesgrenze an der Seuche fällt. Der
") Fischer, die Deutsche Post- und Telegraphengesetzgebung, zu § 25 Anm. 6,
S. 63; Mittelsteiner, Beiträge zum Postrecht, S. 75, 76.
lb) Mittelsteiner, o. a. O.
«) Siehe dieselbe bei Kranichfeld, Gerichtskostengesetze S. 300 Anm. 4.
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