Full text: Magazin für den gemeinen teutschen bürgerlichen Prozeß (Bd. 1, H. 1/2 (1829))

vb es eine gemischte Intervent, gebe? 1-49
zugleich den Herren Verfassern dieser und her
nun folgenden lehrreichen Abhandlung unser»
verbindlichsten Dank für Ihre geneigte Unter«
stützung unseres Unternehmens öffentlich wie-
derhohlen, wird es mir erlaubt seyn, einige
Bemerkungen über den behandelten Gegen»
stand selbst hinzuzufügen.
Daß eine gemischte Intervention nicht
existiren könne, wenn man darunter eine sol-
che verstehen wollte, wobey die Verfahrungs-
arc sowohl der Haupt- als Neben »Interven-
tion gleichzeitig vereinigt statt fände, dies wür-
de schon allein aus dem Satze, welchen Herr
Gönner aufstellt, "daß die Hauptinterven»
„tion in allen Fällen wider hepde Theile
„gerichtet sehn müsse" (a), folgen, wäre die-
ser nur an sich wahr und richtig; denn als-
dann würde ein gegen bepd- streitende Par-
teyen gerichteter Angriff des Haupt, Interve-
nienten , sich eben so wenig gleichzeitig mit der
Neben-Intervention vereinigen lassen, so we-
nig die Partey -Rollen des Klägers und Be-
klagten in dem nämlichen Rechtsstreite bey
ein und ebendemselben Subjecte vereinigt seyn
können. Da aber der eben bemerkte Saß un-
rich-
O) Handb. des Process. 2. Lh. S. 195. §»
XVIII.
■ K Z r.. ■

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