Full text: Magazin für den gemeinen teutschen bürgerlichen Prozeß (Bd. 1, H. 1/2 (1829))

vb es eine gemischte Intervent, gebe? 147
sowohl in Hinsicht auf den Rechtsstreit, als auf
die streitenden Theile eine Veränderung vor,
und darum wird die Intervention hier Haupte
intervention genannt, in jenem Falle aber ge-
schieht dieses nicht, und darum wird die In-
tervention alsdann Nebenintervention genannt.
Zn dem angeführten Falle, wo ein mite
telbarer Unterthan mit Uebergehung der Ter-
ritorialinftauz ohne hinlänglichen Grund an
ein Reichsgericht gezogen wird, bleibt das
ganze Verfahren, wenn der Landesherr inter«
venirt, so, wie es im Falle einer bloß accesso-
rischen Intervention eingerichtet ist; Es geht
weder in Rücksicht auf den Rechtsstreit, noch
auf die streitenden Theile eine Veränderung
vor, und daher ist auch die Intervention deS
Landesherr» bloß eine accessorische. Träte
aber der Landesherr gegen denjenigen, der
seinen Unterthan vor ein Reichsgericht ziehen
will, klagend auf, (was aber im vorliegenden
Falle überflüssig, und unzweckmäßig wäre,)
wäre es dem Landesherrn darum zu thun,
daß nicht bloß der Unterthan nicht an ein
Reichsgericht gezogen, sondern daß über sein
Recht auf die Nichtevocation insbesondere er-
kannt würde, dann würde in Rücksicht auf den
Rechtsstreit, und die streitenden Theile eine
Veränderung Vorgehen, und es würde keine
K a accesso-

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