Full text: Magazin für den gemeinen teutschen bürgerlichen Prozeß (Bd. 1, H. 1/2 (1829))

141 IV. Ueber die Frage:
; „zustehen, den er vertheidkgen muß. .Ist
„hier die Eigenschaft der Hauptintervention
„überwiegend? —. Wer dieses mit s£lap*
„t'okh behauptete, wurde in großer Verle-
genheit seyn, wenn der Besitzer die Le-
„henseigenschaft gar nicht in Abrede stellte.
„Man kann also mit Claprorh nicht unbe,
„dingt behaupten, daß an der gemischten
„Intervention die Qualität der Hauptinter-
„vention den Vorzug habe, weil sie wichti-
„gersey?
> ^3'
Wie leicht ist es, nach dem, was oben
(§. 9.) gesagt worden, eknzufehen, daß so-
wohl Claprotl), als sein Gegner durch die
Meinung, daß es eine gemischte Intervention
gebe, in Irrthnm und Widerspruch verwickelt
worden sind. Weder die Eigenschaft der
Haupt- noch jene der Nebeuintervention kann
überwiegend seyn, weil eine Intervention nichts
zugleich diese beyden Eigenschaften an sich tra-
gen kann, und in dem gegebenen Beyspiele ei-
ne bloße Nebenintervention eintritt. Man
würde freylich in Verlegenheit seyn, wenn
man behauptete, daß in dem befraglichen Fal-
le die Intervention die Natur einer Principal-
intervention an sich trage, da sie eine bloße
Nebeninrervention ist. Der Lehnsherr tritt,
der

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