§ 265. Die Beweislast im Falle eines Sachschadens. 357
Zustand übergeben worden ist; dieser Beweis ist in jedem
Falle zu führen, mag es sich um unverpackte oder verpackte -
Güter handeln. Eine Vermutung dafür, daß ein
wohlverpacktes Gut auch unbeschädigt sei, besteht nicht.
Der Spediteur hat dagegen gemäß seiner Rechenschaftspflicht -
darzulegen, wie er das Gut behandelt und was auf
dasselbe eingewirkt hat; er hat mit anderen Worten die
Ursache des Schadens nach Möglichkeit aufzuklären und
zugleich anzuführen, was er selbst zur Abwendung des
Schadens getan hat. Er muß auch die von ihm angeführten -
Tatsachen, die der Versender bestreitet, beweisen;
behauptet der Versender ein bestimmtes Verschulden des
Spediteurs, so hat dieser sich vor allem nach dieser Richtung -
hin zu exkulpieren.
Der Richter muß aus den unbestrittenen und erwiesenen
Tatsachen die Überzeugung gewinnen, daß der Spediteur
die Pflichten aus dem Speditionsvertrage erfüllt hat; erlangt -
der Richter diese Überzeugung nicht, so ist der Spediteur -
ersatzpflichtig. § 390 Abs. 1 HGB.
Über den Umfang der Beweispflicht des Spediteurs
bestehen einige Meinungsverschiedenheiten.
Hat der Spediteur, wenn der Versender ein bestimmtes
Verschulden des Spediteurs behauptet, sich nur nach dieser
Richtung hin zu entlasten, oder ist er gleichwohl verpflichtet, -
seiner gesamten Rechenschaftspflicht zu genügen?
Beschränkt der Versender seine Vorwürfe auf bestimmte
einzelne Tatsachen und hat er im übrigen an der Geschäftsführung -
des Spediteurs nichts zu tadeln, so braucht dieser
sich nur wegen der angeführten Tatsachen zu entlasten;
er hat keine Veranlassung, auf seine sonstige Geschäftsführung -
einzugehen, denn in den Erklärungen des Versenders -
liegt ein Verzicht auf Rechenschaft wegen des
übrigen Teiles der Transportbesorgung. Läßt sich hingegen -
ein solcher Verzicht des Versenders aus seinen Behauptungen -
nicht entnehmen, so besteht die Rechenschaftspflicht ¬
und Beweispflicht des Spediteurs in vollem Umfange,