Metadaten : Senckpiehl, Richard: ¬Das Speditionsgeschäft nach deutschem Recht

§  265.  Die  Beweislast  im  Falle  eines  Sachschadens.  357
Zustand  übergeben  worden  ist;  dieser  Beweis  ist  in  jedem
Falle  zu  führen,  mag  es  sich  um  unverpackte  oder  verpackte -
  Güter  handeln.  Eine  Vermutung  dafür,  daß  ein
wohlverpacktes  Gut  auch  unbeschädigt  sei,  besteht  nicht.
Der  Spediteur  hat  dagegen  gemäß  seiner  Rechenschaftspflicht -
  darzulegen,  wie  er  das  Gut  behandelt  und  was  auf
dasselbe  eingewirkt  hat;  er  hat  mit  anderen  Worten  die
Ursache  des  Schadens  nach  Möglichkeit  aufzuklären  und
zugleich  anzuführen,  was  er  selbst  zur  Abwendung  des
Schadens  getan  hat.  Er  muß  auch  die  von  ihm  angeführten -
  Tatsachen,  die  der  Versender  bestreitet,  beweisen;
behauptet  der  Versender  ein  bestimmtes  Verschulden  des
Spediteurs,  so  hat  dieser  sich  vor  allem  nach  dieser  Richtung -
  hin  zu  exkulpieren.
Der  Richter  muß  aus  den  unbestrittenen  und  erwiesenen
Tatsachen  die  Überzeugung  gewinnen,  daß  der  Spediteur
die  Pflichten  aus  dem  Speditionsvertrage  erfüllt  hat;  erlangt -
  der  Richter  diese  Überzeugung  nicht,  so  ist  der  Spediteur -
  ersatzpflichtig.  §  390  Abs.  1  HGB.
Über  den  Umfang  der  Beweispflicht  des  Spediteurs
bestehen  einige  Meinungsverschiedenheiten.
Hat  der  Spediteur,  wenn  der  Versender  ein  bestimmtes
Verschulden  des  Spediteurs  behauptet,  sich  nur  nach  dieser
Richtung  hin  zu  entlasten,  oder  ist  er  gleichwohl  verpflichtet, -
  seiner  gesamten  Rechenschaftspflicht  zu  genügen?
Beschränkt  der  Versender  seine  Vorwürfe  auf  bestimmte
einzelne  Tatsachen  und  hat  er  im  übrigen  an  der  Geschäftsführung -
  des  Spediteurs  nichts  zu  tadeln,  so  braucht  dieser
sich  nur  wegen  der  angeführten  Tatsachen  zu  entlasten;
er  hat  keine  Veranlassung,  auf  seine  sonstige  Geschäftsführung -
  einzugehen,  denn  in  den  Erklärungen  des  Versenders -
  liegt  ein  Verzicht  auf  Rechenschaft  wegen  des
übrigen  Teiles  der  Transportbesorgung.  Läßt  sich  hingegen -
  ein  solcher  Verzicht  des  Versenders  aus  seinen  Behauptungen -
  nicht  entnehmen,  so  besteht  die  Rechenschaftspflicht ¬
  und  Beweispflicht  des  Spediteurs  in  vollem  Umfange,
            
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