Volltext : Magazin für das Civil- und Criminal-Recht des Königreichs Westphalen (Bd. 3 (1811))

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Wie aber, wenn er mit der Mutter bey einer
solchen Vormundschaftshandlung verschiedener
Meinung ist? — Dann, sollte ich denken, müfste
die Meinung der Mutter Vorgehen, deren Liebe für
ihre Kinder, der reiferen Erfahrung des Mannes vor*
zuziehen ist, besonders, da uns eine traurige Er-
fahrung lehrt, dafs die Erzeugung eigener Kinder
eine Kälte, ja oft Hafs gegen die zugebrachten Kin-
der bewirkt, und die wenigen ehrenvollen Aus-
nahmen keine Abweichung von dieser Maxime er-
lauben.
Diese Sätze lassen sich, meines Erachtens aus
dem Art. 396. für den Fall ableiten, wenn die Mut-
ter zur zweyten Ehe schreitet, oder, wenn ein Stief-
vater vorhanden ist.
Wie aber, wenn der Vater zur zweyten Ehe
schreitet, und eine Stiefmutter für die Kinder
entsteht?
Da dieser durch kein Gesetz, eine Mitwirkung
bey der Vormundschaft zugestanden wird, so folgt
daraus, dafs sie sich nur völlig als fremde Person
für die Kinder verhalte.
Sie kann daher, während der Lebzeiten des
Mannes weder elterliche, noch vormundschaftliche
Hechte erhalten; auch nach dem Tode desselben
unter keiner Bedingung Vormünderin werden, da
die Frauenzimmer, ausgenommen Mütter und Grofs*
mutter, zur Vormundschaft durchaus unfähig
sind,

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