thumbs : Magazin für das Civil- und Criminal-Recht des Königreichs Westphalen (Bd. 3 (1811))

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Für die affirmative Beantwortung dieser Frage
wurden in einem kürzlich darüber anhängigen
Rechtsstreite folgende Gründe aufgrstellt. Der
Gesetzgeber, sagte man, hatte bey der Aufhebung
der ungemes&enen Dienstpflicht keinen anderen
Zweck, als die Dirmsl pflichtigen der unbeschränk-
ten Willkühr des Dienstberecluiglen zu entziehen.
Das Institut des Leiheigenth'ums und der damit zu-
sammenhängenden Dienstpflicht sollte nicht ferner
auf eine mit dem Geiste der Constitution unver-
trägliche Art, den Menschen unter sich selbst herab-
würdigen, ihn nicht ferner zum Gegenstände der
Willkühr seines Mitmenschen, zur Sache machen.
Wo folglich ungeregelte Willkühr nicht Maaflsstab
der zu leistenden Dienste ist, da tritt das Gesetz
nicht ein. Alle Dienste,,die durch einen Vertrag
auf ein 'bestimmUs Maafs redncirt sind, geboren
nicht unter die Categorie de? Gesetzes, da die
Absicht und die Bewegungsgründe des Gesetzgebers
bey ihm nicht einlreicn. Von dieser Natur aber ist
im gegebenen Falle der auf einen bestimmten Zeit-
raum geschlossene Dienstgelds-Contract, Die Ver-
bindlichkeiten de9 Dienstpflichtigen sind bestimmt;
von Willkühr ist überall nicht mehr die Hede. Wie
will man eine Contiacimäfsige Pflicht zernichten,
die das Gesetz nicht aufhebt, die mit demselben
in jeder Hinsicht compatibel ist. Wenn statt der
ungemessenen, Dienste von der neuen Gesetzgebung
auf

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