Inhaltsverzeichnis : Bayrisches Civilrecht (3)

Buch  IV.  Cap.  2.  §  301.
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zwei  Zeugen  15,  welchen  beiden  die  Eigenschaft  von  öffentlichen  TestaDurch ¬
  das  Notariatsgesetz  10/11  1861
menten  zukommt
indessen  wie  die  Errichtung  öffentlicher  Urkunden  überhaupt  so  auch
die  aller  öffentlichen  Testamente  als  ausschließlich  in  den  Wirkungs1 ¬

kreis  der  Notare  fallend  erkläri,  und  es  ist  damit  nicht  nur  die
mitgetheilt  in  Verh.  des  histor.  Vereins  von  Oberpfalz  IX.  309;  Amberg  Gesatzbuch ¬
  1554  Tit.  X;  Fränk.  L.G.O.  XL.  9;  Schweinfurt  St.  XVIII.  2  und
3.  Die  Annahme  von  Weber  II.  849  und  V.  58  daß  diese  Bestimmungen  schon
seit  1806  keine  Anwendung  mehr  hätten  finden  können,  weil  den  Magistraten
die  Souveränetät  und  Gerichtsbarkeit  entzogen  worden  sei,  kann  ich  nicht  theilen, ¬
  da  diese  Form  weder  mit  der  reichsstädtischen  Verfassung  zusammenhing
noch  diese  Testamente  als  gerichtliche  Testamente  anzusehen  waren  s.  Siebenkees
vom  letzten  Willen  §  25  und  meine  Abhandlung  in  Hauser  Z.  f.  R.R.  I.
225,  62.
15  Bamberg  L.R.  S.  52  f.;  Peter=Philippinische  V.  20/6  1681  Nr.  1  in
Weber  Grundsätze  II.  839;  Instructionale  Romano-Bambergense  Bamberg
1773;  Instruktion  1/7  1785  bei  Weber  Provincialrecht  I.  732  und  Spies  Handbuch ¬
  4  vgl.  meinen  Aufsatz  das  Testament  vor  Pfarrer  und  zwei  Zeugen  in
Hauser  Z.  f.  R.R.  I.  208—236.  Diese  Instruktion  ist  jetzt  gedruckt  in  Z.  f.
Not.  XI.  115.  Diese  Testamentsform  die  früher  sehr  verbreitet  war,  hat  sich
in  Bayern  nur  in  diesem  Rechtsgebiet  erhalten  s.  meinen  Aufsatz  in  Hauser  Z.  f.
R.R.  I.  209,  8—11.
18  Ueber  das  Testament  vor  Rathspersonen  das  auch  anderwärts  vorkommt
vgl.  meinen  Aufsatz  in  Hauser  Z.  f.  R.R.  I.  225,  61.  Das  Testament  vor
Pfarrer  und  zwei  Zeugen  wurde  bisher  allgemein  als  öffentliches  Testament
aufgefaßt  s.  die  Citate  in  meinem  Aufsatz  bei  Hauser  Z.  f.  R.R.  1.  218,  35;
es  war  dieß  ebenso  für  das  Bamberger  Recht  allgemein  angenommen  ebenda
218,  36,  und  ich  habe  aus  den  Bamberger  Rechtsquellen  selbst  diese  Auffassung,
der  ich  mich  anschließe,  weiter  begründet  ebenda  220,  41  f.  Ueber  die  abweichende ¬
  Meinung,  die  in  mehreren  Erkenntnissen  des  O.G.H.  ausgesprochen  ist
vgl.  unten  Note  22.
Notariatsgesetz  10/11  61  mit  Commentar  von  Zink  in  Dollmann  G.G.
II.  3.  339  f.  und  Erlangen  1862  (nach  der  letzten  Ausgabe  wird  hier  citirt);
Nachtrag  dazu  in  Dollmann  G.G.  II.  3.  Beilageheft  (citirt  als  Zink  Nachtrag);
Rösl  Commentar  zum  Not.Gesetz  Nördlingen  1862;  Bomhard  Leitfaden  für  die
Notare  Amberg  1862;  Brunner  Handbuch  des  Notariats  in  Bayern  Regensburg ¬
  1865.
18  Not.Ges.  Art.  11:  „Der  Wirkungskreis  der  Notare  umfaßt  die  Geschäfte
der  nicht  streitigen  Rechtspflege  insoweit  dieselben  nicht  durch  den  Artikel  18  des
Gesetzes  vom  10.  November  1861  die  Gerichtsverfassung  betr.  den  Gerichten
vorbehalten  sind.  Innerhalb  dieses  Wirkungskreises  haben  die  Notare  alle  auf
Rechtsverhältnisse  sich  beziehenden  Erklärungen,  Verhandlungen,  Verträge  und
Thatsachen  zu  beurkunden,  über  welche  entweder  nach  gesetzlicher  Vorschrift,  oder
nach  dem  Willen  der  Betheiligten  eine  öffentliche  Urkunde  zu  errichten  ist."
            
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