Buch IV. Cap. 2. § 301.
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zwei Zeugen 15, welchen beiden die Eigenschaft von öffentlichen TestaDurch ¬
das Notariatsgesetz 10/11 1861
menten zukommt
indessen wie die Errichtung öffentlicher Urkunden überhaupt so auch
die aller öffentlichen Testamente als ausschließlich in den Wirkungs1 ¬
kreis der Notare fallend erkläri, und es ist damit nicht nur die
mitgetheilt in Verh. des histor. Vereins von Oberpfalz IX. 309; Amberg Gesatzbuch ¬
1554 Tit. X; Fränk. L.G.O. XL. 9; Schweinfurt St. XVIII. 2 und
3. Die Annahme von Weber II. 849 und V. 58 daß diese Bestimmungen schon
seit 1806 keine Anwendung mehr hätten finden können, weil den Magistraten
die Souveränetät und Gerichtsbarkeit entzogen worden sei, kann ich nicht theilen, ¬
da diese Form weder mit der reichsstädtischen Verfassung zusammenhing
noch diese Testamente als gerichtliche Testamente anzusehen waren s. Siebenkees
vom letzten Willen § 25 und meine Abhandlung in Hauser Z. f. R.R. I.
225, 62.
15 Bamberg L.R. S. 52 f.; Peter=Philippinische V. 20/6 1681 Nr. 1 in
Weber Grundsätze II. 839; Instructionale Romano-Bambergense Bamberg
1773; Instruktion 1/7 1785 bei Weber Provincialrecht I. 732 und Spies Handbuch ¬
4 vgl. meinen Aufsatz das Testament vor Pfarrer und zwei Zeugen in
Hauser Z. f. R.R. I. 208—236. Diese Instruktion ist jetzt gedruckt in Z. f.
Not. XI. 115. Diese Testamentsform die früher sehr verbreitet war, hat sich
in Bayern nur in diesem Rechtsgebiet erhalten s. meinen Aufsatz in Hauser Z. f.
R.R. I. 209, 8—11.
18 Ueber das Testament vor Rathspersonen das auch anderwärts vorkommt
vgl. meinen Aufsatz in Hauser Z. f. R.R. I. 225, 61. Das Testament vor
Pfarrer und zwei Zeugen wurde bisher allgemein als öffentliches Testament
aufgefaßt s. die Citate in meinem Aufsatz bei Hauser Z. f. R.R. 1. 218, 35;
es war dieß ebenso für das Bamberger Recht allgemein angenommen ebenda
218, 36, und ich habe aus den Bamberger Rechtsquellen selbst diese Auffassung,
der ich mich anschließe, weiter begründet ebenda 220, 41 f. Ueber die abweichende ¬
Meinung, die in mehreren Erkenntnissen des O.G.H. ausgesprochen ist
vgl. unten Note 22.
Notariatsgesetz 10/11 61 mit Commentar von Zink in Dollmann G.G.
II. 3. 339 f. und Erlangen 1862 (nach der letzten Ausgabe wird hier citirt);
Nachtrag dazu in Dollmann G.G. II. 3. Beilageheft (citirt als Zink Nachtrag);
Rösl Commentar zum Not.Gesetz Nördlingen 1862; Bomhard Leitfaden für die
Notare Amberg 1862; Brunner Handbuch des Notariats in Bayern Regensburg ¬
1865.
18 Not.Ges. Art. 11: „Der Wirkungskreis der Notare umfaßt die Geschäfte
der nicht streitigen Rechtspflege insoweit dieselben nicht durch den Artikel 18 des
Gesetzes vom 10. November 1861 die Gerichtsverfassung betr. den Gerichten
vorbehalten sind. Innerhalb dieses Wirkungskreises haben die Notare alle auf
Rechtsverhältnisse sich beziehenden Erklärungen, Verhandlungen, Verträge und
Thatsachen zu beurkunden, über welche entweder nach gesetzlicher Vorschrift, oder
nach dem Willen der Betheiligten eine öffentliche Urkunde zu errichten ist."