Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1828))

Sr Württemb- Privatrecht.
auch nur privatim für sich studirt haben. Sie bestehen nahm-
lich, wenn die. Betheiligten keinen befreiten Gerichlsstand ha-
ben, blos aus den, durch die Wahl der Ortsbürgerschaft aus
Ortsbürgern gebildeten, Gemcinderalhen, und die Hauptsache
dabei besorgt gewöhnlich ein s. g. Schreiber. Diese Schreiber
sind aber, freilich einzelne rühmenSwcrthe Ausnahmen abge-
rechnet, bloße Routiniers, welche von ihrem i4ten Jahre an
durch Abschreiben von Urkunden und Prolocolle» über solche
Acte oder durch Zusehen bei Errichtung derselben, also auf die
unsicherste und unwissenschaftlichste Weise, bisweilen wohl auch
durch bessern Unterricht eines tüchtigern Principals, zu solchen
Geschäften herangezogen werden. Um ihnen aber auch noch
außerdem Anleitung zur Behandlung solcher Geschäfte zu ge-
ben, wurden von Manchen s. g. Theilungs- und Jnvenlir.
Büchlein verfaßt, deren Einrichtung und Inhalt freilich nach
dem wissenschaftlichen oder vielmehr unwissenschaftlichen Stand-
punkte Derer, für die sie bestimmt waren, sich richten mußte.
So erschien schon vor mehr als 200 Jahren, noch vor dem
neuesten Landrecht von >6iv, ein solches Büchlein von Nicod.
Frischlin, das spater noch manche Auflagen und Ucberar-.
beitungen erlebte; und ein, aber weit besseres, Buch gleichen
Zweckes ist die Abhandlung von Inventuren und Abtheilun»
gen rc. von Ad. Jsr. Nöslin(i76i. 2e Aufl. i78v).
Bon diesem letzteren Buche nun kündigt sich das vorlie-
gende als eine dritte, umgearbeitete Auflage an. Der
Verfasser desselben war (er starb vor einigen Jahren) auch ein
Schreiber, aber ein vor seinen Standekgenossen auf eine sehr
rühmliche Weise sich auszeichnender, der durch eifriges und
tüchtiges Privatstudium sich viele juristische Kenntnisse gesam-
melt hatte, wie auch sein Buch über Vormundschaften (Stuttg.
1324.) beweist. Es ist auch das vorliegende Werk weit besser,
vollständiger und namentlich in der Darstellung der Theorie

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