Volltext: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1828))

©tein, Handb. des Erbrechts. Si
werde, theils um künftige Prozesse so viel wie möglich schon
i» ihrem Keime abzuschneiden. Diesen polizeilichen Charakter
hat in einem hohen Grade namentlich auch das Württem-
bergische Privatrecht. Besonders sind es bei Todesfällen vor»
kommende Acte, wie Obsignation, Errichtung von Znventarien
über den Nachlaß, Berechnung der Erbtheile und Vornahme
der Erbtheilnng rc., bei welcher in Württemberg die Obrigkeit
mehr oder minder zu concurrircn hat. Das Gleiche ist auch
der Fall bei dem, was auf eheliche Dermögcnsverhalinisse Be»
zug hat, namentlich wegen der, in vielen Hinsichten sich cm»
pfchlenden, particulare« Gütergemeinschaft, welche in Er»
manglung abweichender Ehevcrtrage in Württemberg eintritt.
Nach dieser, ist bloö das wahrend der Ehe durch Fleiß und
Thatigkeit der Gatten und durch die Benützung ihres Vermö-
gens Erworbene gemeinschaftlich (Errungenschaft), dagegen
bleibt das auf andre Weise, wie durch Erbschaft oder Schen»
kung. Erworbene, und daß in die Ehe eingebrachte Vermögen
Eigenthum des Erwerbenden oder Einbringenden (Beibringen,
im weit. S. oder Privativvermögen), und die ehelichen Lasten
sind zunächst aus jener Errungenschaft, und in Ermanglung
derselben gleichmäßig von beiden Gatten zu tragen. Diese
Gütergemeinschaft, so wie gewiße besondere Rechte deS über-
lebenden Ehegatten, z. B. der s. g. Voraus und die statuta-
rische Nutznießung, machen theils manche verwickelte Berech-
nungen, theils manche Cautelen (z. B. Errichtung genauer Bei-
bringensinventarien) nöthig, welche unsre Legislation nicht
durchaus den Privaten allein überlassen zu können glaubte.
Leider sind aber die obrigkeitlichen Stellen, welche bei solchen
Acten theils zu concurriren, theils sie allein zu besorgen haben,
meist aus solchen Personen zusammengesetzt, denen gründliche,
meist sogar alle, wissenschaftliche Bildung abgeht, und die das
Recht auf Universitäten in der Regel gar nichts und selten
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