Volltext: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1828))

Bemerkungen üb. Dd. IV. H. i. S. iji d. Zeitschr. 5o3
den, daß man das semper von den diehus tertiis hier durchaus
nicht trennen dürfe, semper diebus tertiis dann aber nichts an«
dere» als tertia quoque die heiße, indem quisque zu den Ord»
nungSzahlwörtern ja gerade gesetzt wird, um den Begriff alle-
mal, jedesmal auszudrücken. Endlich sehe ich nun aller«
dingS nicht ein, wie Grimm aus der L. >. §. 22. O. de aqua
cottid. die nach der Meinung so vieler Gelehrten darin bestimmt
ausgesprochene Identität von tertia quoque die und alternis
diebus roeginttrpretiren will. Jemand glaubt, das Recht der
Wasserleitung tertio quoque die zu haben, und hat dieses Recht
una die im Jahre auSgeübt. Nun war Zweifel entsprungen, od
jenem Berechtigten das Jnterdict zustehe. Denn, so lauten ge-
wissermaßen die Worte des Zweifelnden: „Der Prätor sagt ja:
Uti hoc anno aqaatn duxisti, davon aber müßte nach wörtli-
cher Erklärung das Recht stets tertio quoque die, id est, al-
ternis diebus ausgeübt worden sepn, und ist doch nur una
die ausgeübt worden." Mit Illud autem beginnt die Antwort
des Juristen. Das verschlägt gar nichts, sagt Ulpian; der-
jenige, welcher das Recht der Wasserleitung alternis diebus
oder in irgend einer andern Weise hat, kann sich dieser Inter«
dictS ohne allen Zweifel bedienen, wenn er jenes Recht auch
wirklich nur una die im Jahre ausgeübt hat. Nam cum suf-
ficiat, vel nno die hoc anno aquam duxisse; nihil refert,
qualem aquaeductum habens duxerit. (L. I. §, 4. eod.) Zu
der von Grimm beiläufig vorgeschlagenen Emendation idem
si 'föt ld est, scheint es mir also an genügenden Gründen zu
fehlen, denn ich kann in der Stelle nichts Unklares finden.
E. Gau pp.

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