Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1828))

37o Römisches Recht.
gerS ganz entschieden als eine bloße naturalis possessio anev*
kannt. Wir wollen dieses auch zugeben. Dann aber beweist
diese Stelle nur so viel, daß auch der sogenannte abgeleitete
Besitz, obgleich es ihm nicht an einem Rechtsgrunde fehlt, den-
noch keine civilis possessio genannt werden darf, weil dieser
Rechtsgrund von der Art ist, daß er kein vollständiges Recht
an der Sache, nämlich kein Eigenthum, begründet, und daher
auch in rechtlicher Hinsicht mangelhaft bleiben muß: wobei, denn
allerdings nicht zu laugnen ist, daß diese rechtliche Mangelhaft
tigkeit in der Unzulässigkeit der Ersitzung am auffallendsten er-
kannt wird. — Die zweite Stelle, die ich übergangen habe, ist
die 1. 7. §. 1. 2. D.-ad exhib. 10, 4.» die aber auch, wenn
man die Worte „quamvis tunc civiliter non possideas“ in
dem Sinne nimmt, daß sie so viel bedeuten als ,,gesetzt auch
cs sinde kein civiliter possidere Statt", für die Ansmittelung
der Bedeutung des Ausdrucks civiliter possidere ganz gleich-
gültig ist. Daß diese Erklärung die richtige ist, habe ich in
meiner neuen Schrift über die Verjährung (B. r. S. 175 fgg.)
zu beweisen gesucht: auch ist v. S. selbst nicht abgeneigt, sie
für die richtige zu halten (R. d. B. S. 269). — Die von dem
Verf. bei Gelegenheit der Untersuchungen über das naturaliter
und civiliter possidere berührte RechLsregel „Nemo sibi cau-
sam possessionis mutare potest“ habe ich neuerlich ausführ-
lich behandelt (Berjahrungslehre, B. 1. §. 100.), und bei die-
ser Gelegenheit die v. S.'sche Ansicht über die eigentliche Be-'
deulung jener Regel gegen mehrere Zweifel, die man dagegen
hatte, zu vertheidigen gesucht.
Im §. 8. kommt v. S. unter andern Dingen auch auf
den Begriff der bonae fidei possessio zu sprechen, den er
für unbestimmt und unbedeutend für die Besitzlehre erklärt.
Ich sollte dagegen meinen, dieser Begriff sei eben so bestimmt
als wichtig. Er ist der eigentliche Kunstausdruck, der in der

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