Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1828))

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Savigny, Recht des Besitzes. Zte Ansi.
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ganzen Lehre von der usucapio kbinnit dieser Aus-
druck auch nicht ein einzig esmal vor. Ist dagegen die
eigentliche Grundbedeutung des civiliter possidere die, daß
der Besitz ein mit den Grundsätzen des jus civile übereinstim-
mender Besitz sein muß (wobei zunächst die Rücksicht auf die
rechtlichen Wirkungen in den Hintergrund tritt); so erklärt sich
wie von selbst, warum der Ausdruck so selten vorkömmt, und
warum er namentlich in der Ersitzungslehre keine Wichtigkeit
erlangen konnte. Es erklärt sich ferner, warum von dem ci-
viliter possidere überhaupt mehr negativ als positiv die Rede
ist. — Zwei Stellen, von welchen v. S. die eine als die
Hauptstütze seiner Ansicht betrachtet, sind vorläufig von mir
ganz bei Seite gestellt worden. Die erste ist die 1. Z. §. 15.
D. ad exhibend. 10. 4. „Sciendum est, adversus possesso-
rem hac actione [ad exhibendum) agendum: non solum
eum* qui civiliter, sed et eum qui naturaliter incumbat
possessioni, Denique creditorem, qui pignori rem accepit,
ad exhibendum teneri placet.“ Hier ist nun die erste Frage
diese: ob der Besitz des Pfandglaubigers hier als ein natura-
liter oder als ein civiliter possidere anerkannt wird. Man
könnte geneigt sein, zu behaupten, die Stelle beweise weder für
das eine noch für das andere.- Zuerst wird nämlich ausgespro-
chen, daß es für die Klage ad exhibendum gleichgültig sei,
ob der Verklagte civiliter oder naturaliter besitzt. Dann wird
der Besitz des Pfandglaubigers, als eine weder zu dem einen
noch zu dem andern gehörige Art (so wie z. B. die quasi pos-
sessio weder zum civiliter noch zum naturaliter possessio
gerechnet wird), noch besonders erwähnt, und die Bemerkung
hinzugefügt, daß auch gegen ihn ad exhibendum geklagt, wer-
den könne. Dieses ist aber nicht die Meinung des Verf's,
der vielinehr in dem^ denique eine Schlußfolgerung sindet, und
daher annimmt, daß diese Steile den Besitz des Pfandglaubi-

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