Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1828))

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Schcurlcn, Materialien z. Bch. d. jur. Prax.
lernt,, was vom Katheder herab nicht gelehrt werden kann,
nämlich die Kunst des Umganges mit den Parthcyen. Indes-
sen wird ein großer Theil dieser Zeit vergehen, bis sich der
Candidat mir der Menge von Einzclnhcilen, welche mehr zum
Mechanischen des GcfchäftsdiensteS gehören, bekannt gemacht
hat, so daß sür die eigentliche rcchtswissenschaftliche Uebung
wenig Zeit übrig bleibt. ES kommt hinzu, daß der Candidat
wegen der ihm bevorstehenden zweiten Dienstprüfung die Be»
schäftigung mit der Theorie in alle» ihren specicllen Theilen
nicht vernachläßigen darf.
Soll daher, wie der verdienstvolle Puchta (der Geschäfts-
mann in Gegenständen der öffentlichen und Privat-Rechtepra-
xis Erl. 18'8.) sehr richtig bemerkt, der angehende Praktiker
Zeit und Gelegenheit erhalten, sich eine gewisse praktische Ge-
wandtheit zu eigen zu machen, soll er nicht der ailmähligen
Ausbildung auf dem langen Wege zufälliger Entdeckungen über-
lassen werden: so muß ihm Anleitung gegeben werden, wie er
von den Erscheinungen im praktischen Leben für seinen Zweck
Dortheil ziehen soll. Dieß könnte nun freilich am zweckmäßig-
sten dadurch erreicht werden, daß ein erfahrener Praktiker ihn
auf dem ungewohnten Pfade zu leiten und seinen Blick auf das
hinzuweisen hätte, was ihm nützlich und lehrreich sehn kann
(Puchta a^a. £>.). Einrichtungen dieser Art bestehen auch in
einzelnen Ländern. So wird in Württemberg jeder Referen-
dar wahrend der Dauer seiner Vorbereitungspraxis bei einem
Gerichtshöfe einem der Rathe zugewiesen, de» er in Allem,
was auf feine Anwesenheit bei dem Gerichtshöfe Bezug hat,
um Rath und Anweisung bitten darf.
Allein es liegt in der Natur der Sache (Puchta a. a. O.)
und namentlich auch in den Verhältnissen der Mitglieder solcher
Gerichte, daß bei dem Drange von Amtsgeschaften, welche ge-
wöhnlich auf ihnen lasten, durch Einrichtungen der bemerkten

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