Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1828))

i6z Juristische Praxis.
lichen Formen, in welchen das Resultat der angewendeten Ne.
flexion vorzutragen ist, gelehrt werden. Denn was man für
seine Zwecke gedacht und gesammelt hat, soll geordnet, klar
und lebendig dargestellt werden, damit es Lindere leicht auffas-
sen. Hierzu genügt es aber nicht an der bloßen Angabe von
Regeln; sondern eS ist der Erwerb der Fertigkeit im geordneten,
deutlichen und lebendigen Vortrage, wie der einer jeden andern
Fertigkeit, durch Uebung bedingt. Daher soll auch zu dieser
Uebung Veranlassung und Anleitung gegeben werden.
Wenn man aber auch den Nutzen solcher practischen Colle-
gien im Allgemeinen zugibt, so bleibt allerdings noch die Frage
übrig, ob nicht dieselben in solchen Landern überflüssig werden,
wo diejenigen jungen Männer, welche sich dem Staatsdienste
im Justizfache widmen wollen, eine bestimmte Zeit der'Vor-
bereitungspraxis bei den Gerichten selbst zu widmen haben.
In Württemberg haben diejenigen, welche das academische
Studium der Jurisprudenz in der Absicht ergriffen haben, um
einen Staatsdienst im Iustizfache oder die Stelle eines öffent-
lichen Rechts-Anwalts zu erlangen, nach erstandenen Prüfun-
gen bei der Juristenfacultät der Landesuniversität, und bei dem
obersten Gerichtshöfe, zu ihrer praktischen Befähigung ein Jahr
lang bei Gerichtssiellen zweiter und erster Instanz zuzubringen.
Bei den Gerichtshöfen werben die Referendare zur Kenntniß
der verschiedenen Zweige des Kanzleidienstes eingeleitet; auch
wird ihnen -zur Ausarbeitung von Relationen Gelegenheit ver-
schafft. Ebenso sollen die Referendare bei den Lberamtsgcrich»
ten mit allen dokt vorkommenden Geschäften bekannt, und zu
eigener Uebung in den Geschäften angeleitet werden.
Es bedarf keiner xvcitläustgen Nachweisung darüber, daß
Einrichtungen dieser Art zur Bildung von practischen Juristen
sehr viel beizutragen geeignet sind, wenn man auch nur den
einen Punkt in'S Auge faßt, daß der Candidat durch dieselben

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