Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1827))

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GtaatSwissen sich asten.
he im I, i82o. erschienen. Hier waren sie nun in der einen
Beziehung allerdings eine recht erfreuliche Erscheinung, daß sie
an einem anschaulichen Beispiele zeigten, es ftp auch nach dem
Bundesgesetze vom uoten Sept, 1819« eine anständige, wenn
schon freimüthigc, Erörterung politischer Gegenstände, und dar-
unter sehr delikater Materien (wie die im 2ten Bande S, 448. ff.),
selbst die Aufstellung in jeder Hinsicht gewagter Satze (wie S.
45o, des 2. Bds), wenn sie nur aus rein wissenschaftlichem
Interesse geschehe, erlaubt und es sey also Zweck jener Gesetz-
gebung gewesen« nur die Zügellosigkeit, nicht die Freiheit der
Presse zu unterdrücken; allein in anderer Beziehung kamen sie
unlaugbar zu spat. Die meisten Staaten Teutschlands hatten
bereits ihre Vcrfqssungsangelegenheiten geordnet, Sachsen-Wei-
mar hatte 1316., Payern und Baden hatten 1818-, Wörtern,
berg und Hannover 1819., Hessen im Laufe hcs Jahrs r82p,
ihre neuen Grundgesetze erhalten, ein großer Theil der kleine?
ren Staaten war ihrem Beispiele gefolgt, und von den zwei
mächtigsten Staaten Teutschlands war es hinlänglich bekannt,
haß der eine seine Einrichtungen ganz beizubehalten, der andere
aber sie nach durchaus abweichenden Prinzipien zu ordnen ent-
schlossen war. So konnte also der praktische Einfluß der in je-
nen ersten Banden enthaltenen wissenschaftlichen llntersuchun,
gen auf die neuen Gestaltungen, nicht groß sepn, Ganz anders
ist eS aber mit hiefem dritten Bande, der die Regie rungs-
lehre umfaßt.
Schon in literarischer Hinsicht war hier das Vedürfniß
weit dringender, Wenn wir an Werken der ersteren Art einen
vielleicht nur zu großen Ueberfluß haben, so ist dagegen unsre
Literatur an philosophisch-politischen Werken überVerwaltung
unlaugbar sehr arm, und es ist vielleicht unter ihnen kein ein-
zigcs, das in dieser Vollständigkeit,— wie schon dieser iteBand
der Zacharia'schen Regierungslehre: GcsetzgebungStheorie,

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