Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1827))

v. R. das tcutsch-rhcin. Landr. 40*
Fähigkeit oft nach Tage langer, bei ihrer Ungewohntheit um
so beschwerlicheren Aufmerksamkeit, nicht wüßten, wovon die
Rede sep. Darum will aber der Vers. das Geschwornengerichl
selbst nicht abgeschaffc wissen, sondern er wünscht cs nur au»
unabhängigen Rechtsverstandigen zusammengesetzt. Jn-
deß, abgesehen von dem Einwurfe, den er sich selbst macht,
„daß freilich die beengte Auswahl die Wenigen zu sehr anstren»
„gen würde", Hütte der Vers, schon von Feuerbach, den er
auch anführt, so wie aus dem erwähnten Gutachten der Im-
mediat-Justiz-Kommission (S. 235.) lernen können, wie
er durch diese Aenderung einen Haupttheil deS eigenthümlichen
Nutzens, den die Verthcidigcr des GcschwornengerichtS anfüh-
ren, selbst zerstört. Man will ja gerade den in Abstraktionen
verlorenen, kombinirenden, grübelnden Scharfsinn des Rechlö-
gelehrten aus dem Spiel haben; der gesunde Menschenver-
stand des gewöhnlichen Bürgers soll die Dinge viel natürlicher
sehen.
2fuf diese Untersuchungen folgt nun endlich (S. 54-) da«
Resultat, nach dem Titel der Kern der ganzen Schrift, der
kosmopolitische Vorschlag. Und worin besteht dieser?
In nichts Anderem, als in dem Anträge, statt des preußischen
Landrechts, lieber für die gesammten teutschen Rheinlande, für
Rhein »Preußen, Rhein-Baiern, Rhein-Hessen und die an,
grenzenden „rein teutschen" Länder (wie es nach spateren Stel-
len scheint, versteht der Verf. darunter hauptsächlich Baden)
ein gemeinsames tcutsch» rheinisches Landrecht verfassen zu
lassen. Fragt man nun aber nach dem Nutzen und nament-
lich nach der Ausführbarkeit dieser Maßregel, so antwortet un,
ser Verf. in aller Eile (er widmet der Ausführung über diesen
seinen Hauptpunkt nur sieben Blatter): -
1) die Rhein-Baiern, die Rhein-Hessen u. s. w. waren
mit dem Anträge einverstanden; alle werden die Hand bieten

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