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die Meinung, die vertheidigt wird, sind so ohne tieferes Ein-
gehen in die Sache geschöpft, die Prüfung der Gründe der
Gegner ist so höchst oberflächlich, das Räsonnement, das sich
ohne alle Ordnung und mit sieten Wiederholungen fortbewcgt,
so leer: daß es wirklich für die Sache selbst zu bedauern ist,
daß.die Parthie, die er vertritt, nicht einen kundigeren Wort-
führer gefunden hat. Denn zu welcher Ansicht man sich auch
bei dieser Streitfrage bekennen mag, so muß doch Jedem, selbst
der Regierung, alles daran liegen, daß die Gründe, die jede
Parthie für sich geltend machen kann, in ihrem vollen Lichte
erscheinen. Nur so ist es möglich, das Rechte zu wählen!.—
Aber so wenig in dieser NüZsicht die vorliegende Schrift zu
Begründung eines richtigen Urthcils über die Streirfrage selbst
nützen kann, so durchaus verfehlt ist auch der Vorschlag,
durch den der Verf. die verschiedenen Partheicn vereinigen'zu
wollen scheint, und der als das aus dem Kampfe der Meinun-
gen hervorgehende Resultat schon auf dem Titel angekündigt
wird. In dieser Beziehung namentlich und, zum Belege des
ausgesprochenen Urlheils ist noch ein näheres ^tncjc{jcn. in den
Inhalt der Schrift nothwendig.
Nach einzelnen rhapsodischen Bemerkungen, über die Vor-
züge und Mangel der beiden in Frage stehenden Gesetzgebungen
im Allgemeinen, laßt sich unser Derf. noch über die zwei Haupt-
punkte, die dar Eigenthümliche der französischen Rechtöverfas-
fung, wie sie in den Rheinprovinzen besteht, gegenüber von der
preußischen Gerichtsordnung ausmachen, insbesondere verneh-
men, über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit (S. 21—
36.) und über Geschwvrnen-Gerichte (S. 57—54.) In
Beziehung auf den ersten Punkt erklärt er sich für unbedingte
Beibehaltung und bezieht sich Hauptsächlich auf zwei ganz neu-
erlich erschienene (dem Ref. noch unbekannte) Schriften preußi-
.scher Staatsbeamten, die bei den Gerichten der Rheinlande an-