Tair. Entiv. einer Civ. Proz. O. u. s. w. 279
obachtet werden möchten. Als Cautclen zur Sicherung der
Rechtmäßigkeit der Nichtersprüche werden volksthümlich'e Des-'
fcntlichkeit und Erweiterung de» Wirkungskreises des Justizmi--
nisteriumS bezeichnet, v.) Don der Zuständigkeit der
Gerichte. Zuerst bezweifelt der Verf. die Zweckmäßigkeit der
Zulassung einer prorogatio fori; sodann macht er rinige, theils
anerkennende, theilS mißbilligende Bemerkungen über'die beson».
deren Gerichtsstände, und nimmt hierbei Veranlassung,, sich
Über einzelne Bestimmungen des Entwurfes hinsichtlich des Rech»
nungsproceffes, namentlich darüber, daß der RechnungSstcller
stets der Beklagte, und die Rechnung selbst der Erceptionssatz
sepn solle, tadelnd auszusprechen. Am Schlüsse stellt! er noch
die Frage auf: wer bei einem Compromiß die Zeugen verneh-
me? Eine Frage, die der Entwurf selbst beantwortet, indem er
im $. 7o. verordnet, daß den Schiedsrichtern nicht gestattet sep,
proceffualische Verhandlungen zu Pflegen, und ihnen also bloS
die Fällung des Ausspruches ohne Verhandlung und ohne Be-
weiSverfahren zukomme.
Die zweite Abtheilung, welche von dem Verfahren han-
delt, enthältA.) eine Betrachtung über das vorgeschlagene
Verfahren überhaupt, und über die ihm zu Grunde
gelegten Principien. Der Verf. gibt zuerst in einigen kur-
zen Sätzen die hauptsächlichsten Unterschiede des französischen
und des preußischen Proceffes von dem im Entwürfe vorge-
schlagenen an, und hebt hierauf die bedeutendsten allgemeinen
Principien diese» lczteren aus; er spricht in dieser Hinsicht, und
zwar größtentheils beistimmend, vom Princip der Verhandlung
und des supplctorischen Richteramtes, vom Prinzip der spe»
ciellen Kriegsbcfestigung, von dem Eventual - und Simultan»
princip, von dem Princip der Regulirung der Streitverhält»
niffe, endlich von dem Princip der Parthep-Ocffcntlichkeit.
B.) Don dem summarischen und ordentlichen Pro-