Volltext: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1827))

I

Staatswissenschaften.
Allein da kommt wieder S.Za. dasNothrecht, nach welchem
es sich vcrthcidi'gen lasse, „wenn auch bei weitem nicht alleSa-
„chen, die Rechtssachen seyen, durch die Gerichte entschieden
„werden." Es komme mithin alles, meint er, auf dqs ur-
kundliche Recht an; was dieses Vor die Gerichte weise, das
sep eine Rechtssache. Im Zweifel jedoch — setzt er hinzu —
sey eine jede.Sache, die ihrem Wesen nach eine Rechtssache
sey, auch dem urkundlichen Rechte nach als eine solche zu be-
trachten. Das 2te Hptst. faßt die „Verschiedenheit der
„Rechtssachen" naher ins Auge, wo zuerst eine Eintheilung
der Gerichtsbarkeit in die ausgleich cnb e, die über Mein
und Dein, und in die austheilende, die über Verdienst oder
über Schuld entscheidet, gegeben und dann ausgeführt wird, daß
bei beiden Arten der Gerichtsbarkeit die Rechtspflege von der voll-
ziehenden Gewalt zu trennen sey. Darauf wird die Nothwen-
digkeit einer Eintheiiung der Rechtssachen in geringfügige
und größere öekühkt, und endlich von dem Privileg. Ge»
richtsstande gesprochen, wobei der von dem Verf. (S. 57.)
angeführte Schluß „wenn der Staat einem gewissen Stande
„ober gew. Gütern Vorrechte verleihe, so müsse er diesen Stand
„oder die Güter auch unter die Obhut eines bevorrechteten Ge-
richtsstandes stellen" Ref. nicht einleuchten will. Kann denn
nicht der untere Richter auch auf die Vorrechte Rücksicht neh-
men, wie er ja auch sonst in so vielen Fallen im Gesetze be-
gründete Wohlthaten, z. B. der Minderjährigen, zu schützen
hat? In dem Zten Hptst. mit der Aufschrift >,von dem
„Rechtsgange oder dem Prozesse" wird 1) von den
Rechten der Parthieen im Mgerm und zwar in bürgerlichen
Rechtssachen und in Strafsachen, 2) von dem Angriffe und der
Vertheidigung, Z) von dem Beweise, 4) von dem Urtheile, Z)
von der Vollziehung der Urtheile und 6) von dem gerichtlichen
Verfahren (gehört denn das bisher Genannte nicht auch zum

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