Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1827))

3.2.3. Backe. bonae fidei possessor quemadmodum fructus suos faciat. Ex iure civilii dissertatio inaug. Berolini 1825 Unterholzner. von der Erwerbung des Eigenthums an den Erzeugnissen

Abhanbl. aus dem Erbrecht. ArndtS. i8y
Er sucht nämlich zu beweisen, daß, wenn der Erblasser ei-
nem, der ihm oder dem Erben etwas schuldig feyn soll, diese
Schuld mit genauer Bezeichnung des Objekts legirt, das Legat
Zusammenfalle und der Erbe nichts zu zahlen habe, wenn die
Schuld nicht existirt, mag der Erblasser sich nun positiv oder
negativ ausgedrückt haben. Diesen Beweis führt er, indem er
zeigt, daß O Der wahrscheinliche Wille des Erblassers immer
dafür spreche. Nur wenn aus ganz besondern Umstanden
das Gegcnthell erhelle, müsse anders entschieden werden; z. B.
der Erblasser will jedem seiner 2 Brüder A und B 1000 fl. ver-
machen. Dem A soll der Erbe sie zahlen, dem B eine Schuld
von 1000 fl. Nachlassen. Er irrte sich, der B war nichts schul-
dig; hier müsse auch ihm der Erbe zahlen (auch beim „non
petere“). Das sei) aber nichts Besondres beim legatum libe-
rationis, sondern gelte auch unter den gleichen Umstanden beim
legatum nominis, das ja doch sonst bet Nichtexistenz der Schuld
zusammenfalle (S. 9 —11.) a) daß die Analogie beim nomen
lega!um dafür sey (vgl. auch fr. 21. pr. de lib. leg.) (S. 11
— iZ.) 5) daß die Analogie des leg. debiti gar nicht hierher
bezogen werden könne (S. 15—19.) 4) daß fr. 7. J. 2.4. fr.
21. pr. fr. 24. 31. pr. de liberat, leg. und fr. 75. J). 2. de
legat. I. durchaus dafür seyen, (S. 19—25.) und 5) daß das
fr. 25. eit. nicht nur nicht dagegen, sondern auch durchaus da-
für sep. Hier wird nun (S. 25—56.) die oben angedcutete
Auslegung des Fragments in allen seinen Punkten und Bezie-
hungen auf eine sehr lobenßwcrthe Weise ausführlich gegeben
und ihre Richtigkeit nachgewieftn.
Carl Georg Wächter.

Backe (Fr. G. E. Prof. Regiom.) bonae fidei pos-
sessor quemadmodimj fructus suos faciat. Ex

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