Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1827))

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Abhandl- aus dem Erbrecht. Arndts-
Legat Zusammenfalle, oder ob der Erbe den Betrag der angeb.
lichen Forderung dem Legatar hinauszahlen müsse. Den
Hauptanst«iid machte immer das fr, 25. de liberat, legata.
Manche, welche die Frage verneinen, wollen in diesem Frag-
mente durch Hereinsctzen eines non (poterit hoc non diel
etc.) helfen, um einen Widerstreit mit andern Fragmenten und
einen scheinbaren deS Fragmentes mit sich selbst zu heben (z.
B. Cujacius ad African. V.); allein ohne Noth und auf eine
ganz unzulaßige Weise, da kein Ms. für dieses non ist. Ande-
re, wie Averanius, beziehen das mihi nequaquam placet auf
die bcyden vorhergehenden Perioden (von sed poterit hoc di-
ci an), wodurch aber die Stelle ungemein gezwungen, nament-
lich das „sedC{ gar nicht erklärbar, und die Schreibart über-
haupt als keine gute sich zeigen würde (was auch Averanius
zugcsteht); auch laßt sich diese Ansicht schon dcßhalb nicht vcr-
theidigeN, weil die Stelle ihr nequaquam mihi placet durch
den beigefügten Grund (cum dandi verbum etc.) offenbar
blos auf das zunächst Vorangcgangene (nicht auch auf die Pe-
riode sed poterit — non petere) bezieht. Diele ziehen daher
eine andere, auch auf ein ganz anderes Nesultat führende Aus,
legung vor. Sie wollen auf die Art des Ausdrucks, dessen sich
der Erblasser bediente, sehen, und behaupten, wenn der Erblasser
sich negativ ausgedrückt habe, z. B. der Erbe solle nicht for-
dern u. dgl., so falle daS Legat zusammen; habe er sich aber
positiv ausgedrückt z. B. mein Erbe soll die 100 fl., welche X
mir schuldig ist, ihm zu gut kommen lassen, so müsse der Erbe,
wenn der Legatar nichts schulde, den Betrag ihm zahlen.
Daß im erster« Falle auch das fr. 25. nicht gegen das Zu-
sammenfallen des Legats ist, ergibt sich, wenn man nur nach
damnas esto, non petere, wie es Jene thun, ein Fragczei«
chen macht, was man auch nach der Structur der Stelle und
nach ihrem Verhältnisse zu andern Stellen ganz unbedenklich

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