Kurze Andeut, und preuß. Justiz-Verf. irZ
verantworten haben. Deßwegen scheine es 5) besonders wün-
schenswert!), nach dieser Rücksicht zur Beschleunigung der
Processe recht kräftige Vorkehrungen zu treffen. In dieser Be,
ziehung empfiehlt der Vers., daß die Vorstände der Collcgien
zur strengsten Controlle angewiesen werden, und daß die Rcgi»
stratur, Canzlep, Expedition und Insinuation unter die strengste
Aufsicht der Decernente« gestellt werde. 6) Der Vers, halt eS
ferner für wünschenSwerth in allen Sachen, in welchen Justiz»
Commissarien handeln, bis zum Status causae et controver-
siae ein schriftliches Verfahren einzuführen. Dieses Verfahren
bemerkt der Vers, würde den großen Vorzug besserer Uebcrsicht»
lichkeit (?) haben. 7) Besondere Rücksicht sollte nach des Ver-
fassers Ansicht den Sühne-Versuchen gewidmet werden. In die,
ser Beziehung schlagt der Verf. vor, es sollte gesetzlich bestimmt
werden, daß in jeder Proceß-Sache eine besondere Tagfahrt für
den Sühne-Versuch abgehalten werden müßte, und daß den Ad-
vokaten, welche häufig dem glücklichen Erfolge der Vergleichs-
Vorschläge im Wege stehen, das Gelingen des Vergleiches pe»
cuniäre Dortheile brachte. 8) Der Verf. schlagt weiter in Hin»
sicht auf die Relationen die Einführung des Beschleunigungs,
principS vor, so daß einfachere Rechtssachen, deren Objekt un»
ter 50 Rthlr. betragt, spätestens in 4 Wochen, bedeutendere in.
resp-2 —6 Monaten erledigt werden müßten. Zu diesem Be-
Hufe sollte der Vorstand des Gerichtes unter Mitwirkung des?
Decernenten eine genaue Controlle über den Referenten führen,
und demselben bep jeder neuen Sache, welche ihm zngetheilt
wird, eine Frist arbitriren, deren Nicht-Einhaltung unverzüglich
die nachdrücklichste Ordnungsstrafe zur Folge haben müßte, y)
An der Gerichtsordnung im Ganzen räch übrigens der Verf.
so wenig als möglich zu andern, da sich der Geist derselben so
vielfach als vortrefflich durch die Erfahrung bewahrt habe; nur
sollte sie, da, wo sie zu weitläufig sey, namentlich in den zehn