Full text: Kritische Zeitschrift für die gesammte Rechtswissenschaft (Bd. 5 (1859))

43. Pöschmann, Observationum ad ius ante-Justinianeum et Justinianeum triga

554 Puschmann.* Observationum ad ius Justinianeum.

l*o$eIunaiiii, Dr. C. M., pot. reg. Sax. a provoc., observationum
ad ius ante-Justiniane um et Justinianeum triga. Lipsiae,
185/, Edelmann (VI, 31 S. 8.) br.
Diese kleine Schrift ist zwar nicht in den Buchhandel gekommen;
sie verdient aber sehr, beachtet «nd in ihren Resultaten mitgetheilt zu
werden. An den zwei ersten Abhandlungen sieht man aufs Neue,
wie sehr noch das römische Erbrecht sammt den Legaten der wissen-
schaftlichen Pflege bedarf. Dies und das Schicksal der Schrift wird
es rechtfertigen, wenn ich etwas ausführlicher in der Mittheilung bin.
Die erste Abhandlung ist ein interessanter Beitrag zum legatum
per vindicationem und erzielt das Resultat, daß nach Ansicht der
Sabinianer das technische Wort für Ausschlagen jenes Legates „de-
ponere“ war, während die Proculianer „repudiare“ „repellere“ ge-
brauchen mußten. Nach diesen wurde ja das Legat nicht ipso iure
mit dcni Antritt der Erbschaft erworben, sondern erst si voluerit ad
se pertinere. Nach den Sabinianern war also das Ausschlagen —
Aufgeben eines Erwerbs, nach den Proculianern ein Nicht-Erwerben;
so richtig hier repudiare, so ungenau wäre eö dort gewesen: so em-
pfiehlt sich deponere. Schon durch Pius wurde aber die Ansicht der
Proculianer recipirt, und so erklärt sich das Verschwinden des Wor-
tes deponere. Eine Spur davon findet jedoch der Verf. mit Recht
in 1. 8. D. de reb. cred. 12, 1. — Nam Julianus ait et traditio-
nes ab herede factas ad id tempus redigi quo hereditas adita fue-
rit, cum repudiatum sit legatum aut adpositum. Die
letzten Worte erregen Anstoß; Andere wollten adquisitum, wieder
Andere repositum aut agnitum. Schon Blume Rhein. Mus. IV,
p. 385 verwarf dies Alles und schlug omissum vor. Soviel ist
klar, daß es nach der ganzen Stelle sich nur um Ausschlagen han-
deln kann (vgl. dazu noch 1. 15 E>. de reb. dub. 34, 5); und da
die von Brencmann verglichenen Codices auf — positum führen —
adp. — apos. — depos. — appos.), so empfiehlt sich statt omis-
sum depositum. In dem Schlußsatz repudiatum sit aut depositum
trifft also Julianus die Terminologie der beiden Schulen. Hiernach
ergänzt nun auch der Verf. die Lücke bet Gaius. II, 195 — post-
quam scierit et.tum perinde esse. An tum, was
Niebuhr u. A. beibehielten, nahm schon Böcking Anstoß und las le-
gatum , ergänzte aber mit Niebuhr spreverit. Der Verf. schlägt da-
für vor deposuerit legatum. Ich zweifle nicht, daß die Aendernngen

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