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Einleitung.
sicherten sind gleich hoch und sind für jede Kalenderwoche zu entrichten, ¬
in welcher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht begründenden ¬
Arbeits- oder Dienstverhältnis (Lohnverhältnis) gestanden
hat (Beitragswoche, § 19 Abs. 2). Übrigens hat das Reich
für die in Reichsbetrieben beschäftigten versicherten Personen auch
den Arbeitgeberbeitrag zu leisten und diejenigen Rentenbeträge zu
übernehmen, welche bei versicherten Personen auf die Dauer militärischer ¬
Dienstleistungen entfallen (§§ 28, 89).
Unter einem „Wochenbeitrag" ist immer der volle Beitrag zu
verstehen, welcher je zur Hälfte von dem Arbeitgeber und dem Versicherten ¬
zu leisten ist. Die Höhe dieser Beiträge wird für die
einzelnen Versicherungsanstalten im voraus auf bestimmte
Zeiträume festgesetzt. Die Zeiträume oder Beitragsperioden
dauern je fünf Jahre mit Ausnahme der ersten Beitragsperiode, welche
die ersten zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes umfaßt.
Die Höhe der Beiträge ist unter Berücksichtigung der infolge
von Krankheiten entstehenden Ausfälle so zu bemessen, daß durch
dieselben gedeckt werden: die Verwaltungskosten, die Rücklagen für
den Reservefonds, die durch Erstattung von Beiträgen voraussichtlich ¬
entstehenden Aufwendungen und der Kapitalwert der von
der Versicherungsanstalt aufzubringenden Anteile an denjenigen
Renten, welche innerhalb der betreffenden Beitragsperiode voraussichtlich ¬
zu bewilligen sein werden (§ 20 Abs. 2). Um hiernach
die Beiträge für jede Beitragsperiode bemessen zu können, werden
nach der Höhe des jährlichen Arbeitsverdienstes der Versicherten vier
Lohnklassen gebildet, nämlich
Klasse 1 bis zu 350 M. Jahresverdienst einschließlich,
„ II von mehr als 350 bis 550 M.,
„ 550 bis 850 M.,
„ III „ IV „
„ „
850 M.
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Unter dem hier in Betracht kommenden Jahresarbeitsverdienst
ist aber nicht der konkrete Verdienst, den der einzelne Versicherte
thatsächlich als Lohn oder Gehalt bezieht, zu verstehen, sondern
vielmehr der örtliche Durchschnittslohn derjenigen
Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte angehört. ¬
Wenn der Arbeitgeber und der Versicherte darüber einverstanden ¬
sind, daß die Beiträge von einer höheren Lohnklasse zu ent¬