Metadaten : Bosse, Robert: ¬Das Reichsgesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung

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Einleitung.
sicherten  sind  gleich  hoch  und  sind  für  jede  Kalenderwoche  zu  entrichten, ¬
  in  welcher  der  Versicherte  in  einem  die  Versicherungspflicht  begründenden ¬
  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  (Lohnverhältnis)  gestanden
hat  (Beitragswoche,  §  19  Abs.  2).  Übrigens  hat  das  Reich
für  die  in  Reichsbetrieben  beschäftigten  versicherten  Personen  auch
den  Arbeitgeberbeitrag  zu  leisten  und  diejenigen  Rentenbeträge  zu
übernehmen,  welche  bei  versicherten  Personen  auf  die  Dauer  militärischer ¬
  Dienstleistungen  entfallen  (§§  28,  89).
Unter  einem  „Wochenbeitrag"  ist  immer  der  volle  Beitrag  zu
verstehen,  welcher  je  zur  Hälfte  von  dem  Arbeitgeber  und  dem  Versicherten ¬
  zu  leisten  ist.  Die  Höhe  dieser  Beiträge  wird  für  die
einzelnen  Versicherungsanstalten  im  voraus  auf  bestimmte
Zeiträume  festgesetzt.  Die  Zeiträume  oder  Beitragsperioden
dauern  je  fünf  Jahre  mit  Ausnahme  der  ersten  Beitragsperiode,  welche
die  ersten  zehn  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  umfaßt.
Die  Höhe  der  Beiträge  ist  unter  Berücksichtigung  der  infolge
von  Krankheiten  entstehenden  Ausfälle  so  zu  bemessen,  daß  durch
dieselben  gedeckt  werden:  die  Verwaltungskosten,  die  Rücklagen  für
den  Reservefonds,  die  durch  Erstattung  von  Beiträgen  voraussichtlich ¬
  entstehenden  Aufwendungen  und  der  Kapitalwert  der  von
der  Versicherungsanstalt  aufzubringenden  Anteile  an  denjenigen
Renten,  welche  innerhalb  der  betreffenden  Beitragsperiode  voraussichtlich ¬
  zu  bewilligen  sein  werden  (§  20  Abs.  2).  Um  hiernach
die  Beiträge  für  jede  Beitragsperiode  bemessen  zu  können,  werden
nach  der  Höhe  des  jährlichen  Arbeitsverdienstes  der  Versicherten  vier
Lohnklassen  gebildet,  nämlich
Klasse  1  bis  zu  350  M.  Jahresverdienst  einschließlich,
„  II  von  mehr  als  350  bis  550  M.,
„  550  bis  850  M.,
„  III  „  IV „
  „ „
  850  M.
1
..
Unter  dem  hier  in  Betracht  kommenden  Jahresarbeitsverdienst
ist  aber  nicht  der  konkrete  Verdienst,  den  der  einzelne  Versicherte
thatsächlich  als  Lohn  oder  Gehalt  bezieht,  zu  verstehen,  sondern
vielmehr  der  örtliche  Durchschnittslohn  derjenigen
Klasse  von  Arbeitern,  welcher  der  Versicherte  angehört. ¬
  Wenn  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherte  darüber  einverstanden ¬
  sind,  daß  die  Beiträge  von  einer  höheren  Lohnklasse  zu  ent¬
            
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