Inhaltsverzeichnis : ¬Das Handelsregister nach dem Allgemeinen Handelsgesetzbuche (2)

Alphabetisches  Sachregister
Heirathsgut.  Die  bloße  Bestätigung  über
Actiengesellschaft.  Zur  Eintragung  wird  der
den  Empfang  kann  nicht  registrirt  werden.
Nachweis  über  die  gezeichneten  Actien  geS. ¬

fordert.  S.  6,  51
Leichenbesorgung  ist  kein  Handelsgeschäft.
Actiengesellschaft.  Deren  Firmazeichnung  darf
S.  2.
nur  auf  die  in  dem  Statute  bestimmte  Art
Löschung  der  Firmen.  S.  31,  58,  59,  66,  69,70.
angemeldet  werden.  S.  17.
Mitbesizer  mehrere  können  keine  GesellschaftsDie ¬
  Mitglieder  des  VorActiengesellschaft. ¬

firmg  führen.  S.  4.
standes  müssen  sämmtlich  angemeldet  werden,
auch  wenn  sie  zur  Firmazeichnung  nicht  beProcura. =
  Ein  mit  der  Vertretung  einer  Zweigrechtigt ¬
  sind.  S.  11
niederlassung  betrautes  Handelshaus  kann
die  Firma  derselben  nicht  durch  seinen  eigeActiengesellschaft. ¬
  Der  als  Vorstand  bestellte
nen  Procuristen  (per  procura)  zeichnen  lassen.
Fabriksdirector  muß  ausdrücklich  ausgenomS. ¬
  28.
men  sein,  falls  er  die  Firma  zu  zeichnen  nicht
berechtigt  sein  soll.  S
Procura.  Zeichnungsart  S.  29,  33,  49.
Actiengesellschaft.  Die  notarielle  Urkunde  ist
Rechtsmittel  zur  Wahrung  des  Interesses  der
erst  nach  erfolgter  staatlicher  Genehmigung
Geschäftswelt  an  der  Richtigkeit  der  Registriaufzunehmen ¬
  Se  la,  18,53,  56.
rungen.  S.  44,  46,  47:
Actiengesellschaft.  Siz  der  Gesellschaft  ist  nicht  zu
Registerführung.  S.  31,  67,  72.
verwechseln  mit  dem  Standort  der  Fabrik.  S.  5.
Registrirung  hat  bei  manchen  GewerbetreibenActiengesellschaften ¬
  können  in  das  Handelsden, ¬
  troz  deren  gesezlichen  Anmeldungsregister ¬
  ohne  den  Steuercensus  gelangen.  S.  5.
pflicht,  keinen  Zweck.  S.  2,  3,  4
Actiengesellschaften.  Regelung  des  Verfah
Eintragungen  in
Reichscentralorgan  für  die
„bei  Genehmigung  und  Registrirung  derselben.
73.
die  Handelsregister,  S.  50
S.  13,  14  46,  47,  52.
Zweckmäßige  Einrichtung  derSteuerregister. ¬

Innoncenbureau  ist  nicht  anmeldungspflichtig
selben  behufs  Evidenzhaltung  des  HandelsS. =
  3.
registers.  S.  67,  72.
Anschaffung.  In  den  Begriff  derselben  fällt
Sparkassen.  Zur  Registrirung  nicht  geeignet.
auch  die  eigene  Production  der  in  einer  Fabrik
S.  21.
zur  Verarbeitung  gelängenden  Rohstoffe  S.  1.
Tüpfer,  welcher  blos  Oefen  erzeugt  und  zulrbeitervereine. ¬
  S.  „Erwerbsgenossenschaften."
gleich  aufstellt,  ist  kein  Kaufmann.  S.  2.
Bekanntmachung  der  Registrirungon  S.  48,73.
Versicherungsaustalten.  Die  Firma  ihrer  ZweigConsumvereine. ¬
  S.  „Erwerbsgenossenschaften"
niederlassungen  muß  mit  jener  der  Hauptniederlassung ¬
  übereinstimmen.  S.  22.
Einführungsgesez.  Revision.  S  59,60,  61,  69.
Versicherungsanstalten  wechselseitige.  Ihre  AnErwerbsgenossenschaften ¬
  sind  zur  Eintragung
meldungspflicht  hängt  von  der  Natur  ihres
in  das  Handelsregister  nicht  geeignet  S.  19.
Geschäftsbetriebes  ab.  S.  24.
Nro  46.
Vorschußkassen  Zur  Registrirung  nicht  geFirma. ¬
  Wortlaut  und  Zeichnungsart.  S.  28,
eignet  S.  20.  21.  Nro.  16.  S.  40
29,  30,  41,  43
irmazeichnung.  Das  Recht  dazu  darf  nicht
Zweigniederlassung.  Die  Firma  muß  mit
mit  einer  Beschränkung  oder  Bedingung  in
jener  der  Hauptniederlassung  gleichlautend
das  Handelsregister  angemeldet  werden.
sein  S.  22.
S  10,  15.
Zweigniederlassung.  Der  Mangel  einer  selbstHerausgabe ¬

Handels=Adreßbuch  officielles.
ständigen  Leitung  befreit  nicht  von  der  Pflicht
eines  solchen.  S  50,  73.
zur  Anmeldung  der  Firma.  S.  24.
Handels=  und  Gewerbekammern.  EinflußZweigniederlassung. ¬
  Die  Registrirung
nahme  derselben  auf  das  Firmenwesen.  S.  11,
Firma  bedingt  nicht  unumganglich  die  Be16, ¬
  36,  42,  43,  45,  47,  54,  59,  65,  66,  70.
stellung  eines  Procuristen.  S.  22
Handelsregister.  Analogien  dürfen  bei  der  BeZweigniederlassungen ¬
  mit  einer  von  der  Firma
urtheilung  der  Anmeldungspflicht  nicht  Plaz
der  Hauptniederlassung  verschiedenen  Firma
greifen.  S.  42.
können  Wechsel  der  Hauptnederlassung  nur
dann  mit  Indossement  begeben,  wenn  dieHandelsregister. ¬
  Periodische  Revision  derselben.
selben  auf  sie  girirt  sind.  S.  25.
S.  72.
            
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