Alphabetisches Sachregister
Heirathsgut. Die bloße Bestätigung über
Actiengesellschaft. Zur Eintragung wird der
den Empfang kann nicht registrirt werden.
Nachweis über die gezeichneten Actien geS. ¬
fordert. S. 6, 51
Leichenbesorgung ist kein Handelsgeschäft.
Actiengesellschaft. Deren Firmazeichnung darf
S. 2.
nur auf die in dem Statute bestimmte Art
Löschung der Firmen. S. 31, 58, 59, 66, 69,70.
angemeldet werden. S. 17.
Mitbesizer mehrere können keine GesellschaftsDie ¬
Mitglieder des VorActiengesellschaft. ¬
firmg führen. S. 4.
standes müssen sämmtlich angemeldet werden,
auch wenn sie zur Firmazeichnung nicht beProcura. =
Ein mit der Vertretung einer Zweigrechtigt ¬
sind. S. 11
niederlassung betrautes Handelshaus kann
die Firma derselben nicht durch seinen eigeActiengesellschaft. ¬
Der als Vorstand bestellte
nen Procuristen (per procura) zeichnen lassen.
Fabriksdirector muß ausdrücklich ausgenomS. ¬
28.
men sein, falls er die Firma zu zeichnen nicht
berechtigt sein soll. S
Procura. Zeichnungsart S. 29, 33, 49.
Actiengesellschaft. Die notarielle Urkunde ist
Rechtsmittel zur Wahrung des Interesses der
erst nach erfolgter staatlicher Genehmigung
Geschäftswelt an der Richtigkeit der Registriaufzunehmen ¬
Se la, 18,53, 56.
rungen. S. 44, 46, 47:
Actiengesellschaft. Siz der Gesellschaft ist nicht zu
Registerführung. S. 31, 67, 72.
verwechseln mit dem Standort der Fabrik. S. 5.
Registrirung hat bei manchen GewerbetreibenActiengesellschaften ¬
können in das Handelsden, ¬
troz deren gesezlichen Anmeldungsregister ¬
ohne den Steuercensus gelangen. S. 5.
pflicht, keinen Zweck. S. 2, 3, 4
Actiengesellschaften. Regelung des Verfah
Eintragungen in
Reichscentralorgan für die
„bei Genehmigung und Registrirung derselben.
73.
die Handelsregister, S. 50
S. 13, 14 46, 47, 52.
Zweckmäßige Einrichtung derSteuerregister. ¬
Innoncenbureau ist nicht anmeldungspflichtig
selben behufs Evidenzhaltung des HandelsS. =
3.
registers. S. 67, 72.
Anschaffung. In den Begriff derselben fällt
Sparkassen. Zur Registrirung nicht geeignet.
auch die eigene Production der in einer Fabrik
S. 21.
zur Verarbeitung gelängenden Rohstoffe S. 1.
Tüpfer, welcher blos Oefen erzeugt und zulrbeitervereine. ¬
S. „Erwerbsgenossenschaften."
gleich aufstellt, ist kein Kaufmann. S. 2.
Bekanntmachung der Registrirungon S. 48,73.
Versicherungsaustalten. Die Firma ihrer ZweigConsumvereine. ¬
S. „Erwerbsgenossenschaften"
niederlassungen muß mit jener der Hauptniederlassung ¬
übereinstimmen. S. 22.
Einführungsgesez. Revision. S 59,60, 61, 69.
Versicherungsanstalten wechselseitige. Ihre AnErwerbsgenossenschaften ¬
sind zur Eintragung
meldungspflicht hängt von der Natur ihres
in das Handelsregister nicht geeignet S. 19.
Geschäftsbetriebes ab. S. 24.
Nro 46.
Vorschußkassen Zur Registrirung nicht geFirma. ¬
Wortlaut und Zeichnungsart. S. 28,
eignet S. 20. 21. Nro. 16. S. 40
29, 30, 41, 43
irmazeichnung. Das Recht dazu darf nicht
Zweigniederlassung. Die Firma muß mit
mit einer Beschränkung oder Bedingung in
jener der Hauptniederlassung gleichlautend
das Handelsregister angemeldet werden.
sein S. 22.
S 10, 15.
Zweigniederlassung. Der Mangel einer selbstHerausgabe ¬
Handels=Adreßbuch officielles.
ständigen Leitung befreit nicht von der Pflicht
eines solchen. S 50, 73.
zur Anmeldung der Firma. S. 24.
Handels= und Gewerbekammern. EinflußZweigniederlassung. ¬
Die Registrirung
nahme derselben auf das Firmenwesen. S. 11,
Firma bedingt nicht unumganglich die Be16, ¬
36, 42, 43, 45, 47, 54, 59, 65, 66, 70.
stellung eines Procuristen. S. 22
Handelsregister. Analogien dürfen bei der BeZweigniederlassungen ¬
mit einer von der Firma
urtheilung der Anmeldungspflicht nicht Plaz
der Hauptniederlassung verschiedenen Firma
greifen. S. 42.
können Wechsel der Hauptnederlassung nur
dann mit Indossement begeben, wenn dieHandelsregister. ¬
Periodische Revision derselben.
selben auf sie girirt sind. S. 25.
S. 72.