Objekt : Hugo, Gustav: Institutionen des heutigen römischen Rechts

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schäffts,  oder  der  Geschäffte,  des  mandan  |  |
übernommen.  Der  mandatarius  in  gerichtlichen ¬
  Sachen  heißt  procurator.  —  Actio
inandati  directa  und  contraria.
..
Anm.  Hierher  gehört  die  assignatio,  und  zuweilen =
  die  praepositio,  ferner  die  Annahme
eines  syndicus.
§.  58.
Von  den  zahllosen  übrigen  Rechtsgeschäfften, =
  die  auch  durch  die  Uebereinkunft  beyder
Theile  vollzogen  werden,  und  die  eine  obligatio -
  bewirken
kommen  besonders  folgende.
vor:
1.  Eine  versprochene  Schenkung;  sehr
oft  geht  aber  vor  der  Uebergabe  kein  Versprechen =
  vorher.  —
znsinuation  der  Schenkungen =
  über  500  Ducaten.  —  Ursachen  der
Revocation  —
Als  Arten  der  Schenkung  kann  man  ansehen: =
  das  honorarium  —  die  dos  (III.
die  donatio  mortis  caussa  (IV.)  und  noch  uneigentlicher =
  die  remillio  §.  80.
§.  59.
2.  Bürgschafft  —  (fidejussio  und  constitutum) -
  die  Uebernahme  einer  fremden
Schuld,  auf  den  Fall,  daß  sie  vom  ersten
Schuld=
            
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