Objekt : Puchta, Georg Friedrich: Lehrbuch für Institutionen-Vorlesungen

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A.  Th.  IV.  Buch.  Proceß.
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die  Proceßführung  erhält,  behalte,  procurator  (cogni.
tor)  in  rem  suam  (Cessionar).
F.  Exceptiones,  Replicationes  rc.
Die  Einwendungen  des  Beklagten  gegen  den  Anspruch
des  Klägers,  welche  nicht  in  einer  bloßen  Negation  desselben ¬
  bestehen,  setzt  der  Prätor  regelmäßig  als  exceptiones ¬
  (nach  älterem  Recht  zuweilen  auch  als  praescriptiones) ¬
  in  die  Formel,  wenn  nicht  etwa  das  Judicium
und  die  Exceptio  von  der  Art  sind,  daß  exceptio  judicio
mest.  Die  Exceptiones  können  dann  replicationes  von
Seiten  des  Klägers,  diese  wieder  duplicationes,  triplicationes ¬
  etc.  veranlassen.
G.  Interdicta.
In  Beziehung  auf  einen  zu  beginnenden  Rechtsstreit
besteht  das  decernere  des  Prätors  (von  dem  Denegiren
der  Klage  abgesehen)  regelmäßig  in  der  Bestellung  eines
Juder,  zuweilen  aber  in  einem  sofortigen  Befehl  an  eine
Partei,  interdictum,  etwas  zu  thun  oder  zu  unterlassen,
welches  dann  ebenfalls  das  ordentliche  Verfahren  zur
Folge  hat,  wenn  sich  die  Partei  nicht  dabei  beruhigt,  aber
mit  besondern  Eigenthümlichkeiten,  welche  theilweise  auf
eine  Bestrafung  der  ungehorsamen  Partei  abzwecken.
H.  Poenae  temere  litigantium.
Dem  Begriffe  nach  sollen  beide  Parteien  im  Civilproceß ¬
  glauben,  Recht  zu  haben;  eine  Proceßführung  mit
dem  Bewußtseyn  des  Unrechts  heißt  calumnia  im  allgemeinen ¬
  Sinne  des  Worts.  Diese  soll  verhütet  werden
            
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