Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1857))

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Zur Literatur des Patentwesens.

des Prärogativ der Krone gilt, welches den formellen Rechtsan-
spruch auf Verleihung ausschließt. Schon die älteste europäische Patent-
gefetzgebung (die englische von 1623), welche aus dem Kampfe der Par-
lamente gegen die zahlreichenRegierungsmonopvle hervorgegangen war*),
hat dieses Princip aufgestellt und fortan nicht nur beharrlich festgehal-
ten, sondern demselben auch durch die neuesten Aete dieser Legislation
(wie in des Verfassers Schrift dargestellt) selbst noch eine erweiterte
Folge gegeben. Das nämliche Princip liegt den Patentgesetzen aller
europäischen Monarchien ausdrücklich oder stillschweigend zu Grunde, und
jede Regierung würde gerechtes Bedenken tragen, dasselbe dem Rechts-
prineipe zum Opfer zu bringen. Es ist nicht an der Zeit, Kronrechte
ohne dringende Nothwendigkeit aufzugeben; ein Grundsatz, mit welchem
wohl jedermann und auch der Herr Recensent einverstanden seyn wird.
Dieser Grundsatz des Prärogatives der Krone wird jedoch nicht nur
durch die Praxis sehr gemildert, sondern die auf gesetzlichem Wege er-
lassenen Bestimmungen über Patentverleihungen schließen auch jedes
willkürliche Verfahren aus.
III. Aus dem Vorhergehenden berichtigen sich endlich von selbst die
Bemerkungen der Recensivn gegen die Vorschläge des Verfassers wegen
der Patentgesetze in den Zollvereinsstaaten, welche als
Ausgangspunkt und Anwendung seiner Arbeit aufgestellt worden sind.
Durch die Annahme gemeinschaftlicher Grundsätze für die Be-
handlung des Patentwesens im Zollvereine würde die gleiche Behand-
lung der Angehörigen dieses comrnerciellen Staatenvereins gesichert,
was die Hauptsache und alles möglicherweise Erreichbare ist. Ein
Patentgesetz für das ganze Vereinsgebiet, welches in jenem Artikel ver-
langt wird, wäre gleich bedeutend mit der Aufhebung des Prärogatives
der einzelnen Souveraine in diesem Zweige, und außerdem würde ein
Institut, welchem zufolge ein in einem Vereinsstaate von 75000 Ein-
wohnern verliehenes Patent alsdann ipso jure auch in Vereinsstaaten
von 35, 17, 5 u. s. w. Millionen Bewohnern unbedingte Kraft erlangt,
bei dem möglicherweise großen Einflüsse eines solchen Patents für die
gesammte Landesinduftrie mehr als unbillig gegen die größer» Vereins-
staaten erscheinen. Deßhalb die wiederholte Bemerkung daß es dem
Verfasser durchaus nicht um Aufstellung eines theoretischen Systemes,
sondern um praktisch ausführbare und dem Zwecke der Patentver-
leihung entsprechende Vorschläge zu thun war, wobei ihm selbst :eme
vieljährige Praris in diesem Zweige in der höchsten Administrativin-
stanz als leitend zur Seite stand.
*) Ausführlich entwickelt in meinem Werke: Großbritanniens Gesetzgebung über Ge-
werbe, Handel und innere Communicationsmitiel. Stuttgart 1836. Kl.
München, im December 1856.

E. Th. v. Meinschrvd

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