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Archiv für die civil. Praxis. VIII. Bd.
häufig gehandelt wird. So ist dem Referenten noch
kürzlich vorgekommen, dass ein sehr achtbares Obergericht -
eine Beweisantretung deshalb für desert erklärte, -
weil der Producent, der seinem Gegner, einer Gemeinde, -
den Eid zuschob, nicht ausdrücklich — wie
es angeblich der Gerichtsgebrauch fodern sollte,
—
erklärt hatte: „er schiebe der Gemeinde den Eid zu“;
sondern statt dessen erklärte: „er wolle den gegen die
Gemeinde zu führenden Beweis mit der Eidesdelation
antreten, und schiebe daher den Eid einer Reihe namhaft -
gemachten Personen zu, welche sämmtlich Mitglieder -
des Gemeindevorstandes seyen. Geht man nun von
der Ansicht, deren Richtigkeit Referent nächstens in
einer besonderen Abhandlung zu beweisen versuchen
wird, aus, dass die, gegen jene angebliche Praxis, gebrauchte -
Beweisantretung den Gesetzen und allgemeinen -
Grundsätzen entspricht, so mögte es sich schwerlich -
vertheidigen lassen, dass eine Parthey ihr Recht
deshalb verlieren soll, weil der Anwalt sich mehr an
die Gesetze, als an den Gerichtsgebrauch gebunden
hatte.
X. Bemerkungen, Zweifel und Vermuthungen aus
dem Gebiete des Civilrechts. Von Hrn. Prof. Dr. Marezoll -
zu Giessen. S. 261— 285.
Der Verf. giebt hier, wie schon öfters, abgerissene -
Bemerkungen über die Erklärung einzelner Stellen
unserer Quellen. Wir heben davon folgende aus. Der
Eintritt des Vaters bey einem dem Sohne deferirten,
von diesem aber recusirten Erwerb u. s. f. nach L. 8.
C. de bonis quae lib. wird allerdings gewöhnlich nur
auf Erbschaften bezogen, oder in den Lehrbüchern we¬Max-Planck-Institut -
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