Volltext : Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 3 (1826))

38
Archiv  für  die  civil.  Praxis.  VIII.  Bd.
häufig  gehandelt  wird.  So  ist  dem  Referenten  noch
kürzlich  vorgekommen,  dass  ein  sehr  achtbares  Obergericht -
  eine  Beweisantretung  deshalb  für  desert  erklärte, -
  weil  der  Producent,  der  seinem  Gegner,  einer  Gemeinde, -
  den  Eid  zuschob,  nicht  ausdrücklich  —  wie
es  angeblich  der  Gerichtsgebrauch  fodern  sollte,
—
erklärt  hatte:  „er  schiebe  der  Gemeinde  den  Eid  zu“;
sondern  statt  dessen  erklärte:  „er  wolle  den  gegen  die
Gemeinde  zu  führenden  Beweis  mit  der  Eidesdelation
antreten,  und  schiebe  daher  den  Eid  einer  Reihe  namhaft -
  gemachten  Personen  zu,  welche  sämmtlich  Mitglieder -
  des  Gemeindevorstandes  seyen.  Geht  man  nun  von
der  Ansicht,  deren  Richtigkeit  Referent  nächstens  in
einer  besonderen  Abhandlung  zu  beweisen  versuchen
wird,  aus,  dass  die,  gegen  jene  angebliche  Praxis,  gebrauchte -
  Beweisantretung  den  Gesetzen  und  allgemeinen -
  Grundsätzen  entspricht,  so  mögte  es  sich  schwerlich -
  vertheidigen  lassen,  dass  eine  Parthey  ihr  Recht
deshalb  verlieren  soll,  weil  der  Anwalt  sich  mehr  an
die  Gesetze,  als  an  den  Gerichtsgebrauch  gebunden
hatte.
X.  Bemerkungen,  Zweifel  und  Vermuthungen  aus
dem  Gebiete  des  Civilrechts.  Von  Hrn.  Prof.  Dr.  Marezoll -
  zu  Giessen.  S.  261—  285.
Der  Verf.  giebt  hier,  wie  schon  öfters,  abgerissene -
  Bemerkungen  über  die  Erklärung  einzelner  Stellen
unserer  Quellen.  Wir  heben  davon  folgende  aus.  Der
Eintritt  des  Vaters  bey  einem  dem  Sohne  deferirten,
von  diesem  aber  recusirten  Erwerb  u.  s.  f.  nach  L.  8.
C.  de  bonis  quae  lib.  wird  allerdings  gewöhnlich  nur
auf  Erbschaften  bezogen,  oder  in  den  Lehrbüchern  we¬Max-Planck-Institut -
  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer