16 C. Sell, Von den csusis, ex quibus inktistione lis crescit etc.
letztere Maaß der stipulatio zum gewöhnlichen wurde. — Die
Form, in welcher der Verkäufer die res mancipi auf den Käu-
fer übertrug, war, wenn er nicht doch noch zur mancipatio
zurückgriff, was er, da es dem Käufer zum Vortheile diente,
natürlich durftex), die in jure cessio oder traditio, unter
denen ihm die Wahl frei stand* 2 3 4), wiewohl die traditio hier im
glücklichsten Falle nur ein in bonis für den Käufer begründen
konnte s). — Uebrigens machte so wenig, wie die mancipatio,
die in jure cessio bei unbeweglichen Sachen eine nachfolgende
traditio possessionis vacuac entbehrlich *).
Der letztgeschilderte Weg, sich wegen physischer wie juristi-
scher Fehler sicher zu stellen, — der der stipulatio simpli oder
dupli — war für den Käufer einer res nec mancipi der ein-
zig mögliche ‘).
Bei stattgehabter mancipatio konnte es sehr leicht Vor-
kommen, daß sich der Verkäufer über Eigenschaften der res
solutum: aut dupla promitti: aut si ita pacti, simpla.
Paulus Sent. ree. I. 13a. §. 4. Si id, quod emptum est, neque
tradatur, neque mancipetur, venditor cogi potest, ut tradat
aut mancipet. Ein Beispiel, daß der Känfer die ihm ange-
botene mancipatio für nutzlos hält, weil der Verkäufer, ein leno,
selbst durch sie noch keine sichernde Garantie gegen Betrug liefern,
gtebt uns Plautus Cure. IV, 2. 4 IF. — Wer die Sache man-
cipio empfing, konnte wteder lege vendere. Plaut. Mere. II.
3. 112. 113.
*) Der Beweis liegt in den vorstehenden Worten des Plautus, die
der in jure cessio nicht gedenken, weil sie im clafsifchen Rechte nur
sehr selten mehr vorkam. Gajus II. 25. Darum steht sie aber recht-
lich doch mit der mancipatio fortwährend gleich. Gajus II. 22.
59. 63. 65. 204. 213. 214. Cons. vet. Icti. 6.
3) Daß die emtio venditio schon von sehr frühen Jetten auf rin tra-
dere et habere Heere ging, sahen wir aus den alten Stipulations-
formeln bei Varro de re rust. II. 2. 3. 4.
4) Gajus II. 204: heres rem, si mancipi sit, mancipio dare, aut
in jure cedere, possessionemque tradere debet.
b) Siehe die Stipulationsformeln beim Verkaufe von res nee mancipi.
Varro de re rust. II. 2. 3. 4.