14 I. Eßlingens Regimentsgeschichte mit
die Wahl nicht von Rath und Bürgerschaft abgehangen -
hat, weil ersteres, daß kein Schultheiß
gewesen, sich nicht leicht vermuthen läßt.
Zweyte Regiments=Ordnung de anno 1376.
Wir der Burgermeister, der Rath und die
Gemeinde, überall der Stadt zu Eßlingen, verjehen -
offentlich mit diesem Brief, und thun kund
allen denen, die ihn ansehen, lesen oder hören
lesen, daß wir mit guter Vorbetrachtung, und
mit weiser Leute Rath bedacht haben, unserer
Stadt gemeinen Nutz, als hienach beschrieben
steht:
1) Daß alle Jahr auf den Sonntag 14
Tag vor St. Jacobi Tag alle Aemter der Stadt
zu Eßlingen sollen ledig seyn, das ist Burgermeister=Amt, -
Richter, Rathsherrn, Raiter, Zunfftmeister, -
Zweener, Zwölffer, und aller anderen
Aemter, die die Stadt Eßlingen besetzt, daß deren -
Aemter wieder besetzt werde, und auf denselben -
Sonntag soll sich
2) jegliche Zunfft gar und gänzlich versammlen, -
und welcher Zunfft zünfften will, der
soll 3 wählen in der Zunfft überall, sie seyen zu
geben oder nit auf den Ayd, und aus denselben -
dreyen sollen sie einen Zunfftmeister nehmen,
auch auf den Ayd, und die andere Zween sollen
das Jahr mit dem Zunfftmeister in den Rath
gehen, so es nothdürfftig ist, und dieselben drey
sollen
Voge
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