Inhaltsverzeichnis : Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 5 (1795))

14  I.  Eßlingens  Regimentsgeschichte  mit
die  Wahl  nicht  von  Rath  und  Bürgerschaft  abgehangen -
  hat,  weil  ersteres,  daß  kein  Schultheiß
gewesen,  sich  nicht  leicht  vermuthen  läßt.
Zweyte  Regiments=Ordnung  de  anno  1376.
Wir  der  Burgermeister,  der  Rath  und  die
Gemeinde,  überall  der  Stadt  zu  Eßlingen,  verjehen -
  offentlich  mit  diesem  Brief,  und  thun  kund
allen  denen,  die  ihn  ansehen,  lesen  oder  hören
lesen,  daß  wir  mit  guter  Vorbetrachtung,  und
mit  weiser  Leute  Rath  bedacht  haben,  unserer
Stadt  gemeinen  Nutz,  als  hienach  beschrieben
steht:
1)  Daß  alle  Jahr  auf  den  Sonntag  14
Tag  vor  St.  Jacobi  Tag  alle  Aemter  der  Stadt
zu  Eßlingen  sollen  ledig  seyn,  das  ist  Burgermeister=Amt, -
  Richter,  Rathsherrn,  Raiter,  Zunfftmeister, -
  Zweener,  Zwölffer,  und  aller  anderen
Aemter,  die  die  Stadt  Eßlingen  besetzt,  daß  deren -
  Aemter  wieder  besetzt  werde,  und  auf  denselben -
  Sonntag  soll  sich
2)  jegliche  Zunfft  gar  und  gänzlich  versammlen, -
  und  welcher  Zunfft  zünfften  will,  der
soll  3  wählen  in  der  Zunfft  überall,  sie  seyen  zu
geben  oder  nit  auf  den  Ayd,  und  aus  denselben -
  dreyen  sollen  sie  einen  Zunfftmeister  nehmen,
auch  auf  den  Ayd,  und  die  andere  Zween  sollen
das  Jahr  mit  dem  Zunfftmeister  in  den  Rath
gehen,  so  es  nothdürfftig  ist,  und  dieselben  drey
sollen
Voge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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